Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_41/2013 KI-generiert

Employee's Constitutional Appeal Regarding Employment Reference Dismissed on Admissibility and Lack of Substantive Argument

Geschäftsnummer 4D_41/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a legal complaint seeking to amend his employment reference after it was initially rejected by the Zurich Labor Court. The individual’s appeal to the Zurich Court of Appeals was also denied. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing against the appellate court's decision. However, the Federal Tribunal determined that the case did not meet the necessary criteria for further appeal due to insufficient evidence of a constitutional rights violation and a failure to reach the required financial threshold for civil appeals, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employee's Constitutional Appeal Regarding Employment Reference Dismissed on Admissibility and Lack of Substantive Argument: The individual’s appeal to the Zurich Court of Appeals was also denied. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing against the appellate court's decision. However, the Federal Tribunal determined that the case did not meet the necessary criteria for further appeal due to insufficient evidence of a constitutional rights violation and a failure to reach the required financial threshold for civil appeals, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitszeugnis materielle Begründung Zivilurteil Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_41/2013

{T 0/2}

Urteil vom 10. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 25. Juni 2013.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich mit Verfügung vom 30. April 2013 auf die Klage des Beschwerdeführers, mit welcher dieser eine Änderung seines Arbeitszeugnisses bewirken wollte, nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juni 2013 die dagegen erhobene Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, das Urteil des Obergerichts anfechten zu wollen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe vom 26. Juli 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil nicht auf die entscheidende Erwägung (E. 3b) des angefochtenen Urteils eingegangen wird, in welcher die Abweisung begründet wurde;

dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier