Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_41/2008 KI-generiert

Litigant Denied Legal Aid and Process Security Deposit Subject to Procedural Appeals

Geschäftsnummer 4D_41/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a lawsuit seeking payment from the respondent, along with a request for free legal assistance, at the District Court of Zurich. The initial request for free legal aid was denied by the court, leading the petitioner to appeal to the Zurich High Court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the petitioner challenged these decisions at the Zurich Court of Cassation, which rejected the appeal, prompting the petitioner to escalate the matter to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and dismissed it, also rejecting the request for a free legal representative due to the lack of merit in the appeal. Additionally, it was decided that no court fees would be imposed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Litigant Denied Legal Aid and Process Security Deposit Subject to Procedural Appeals: The initial request for free legal aid was denied by the court, leading the petitioner to appeal to the Zurich High Court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the petitioner challenged these decisions at the Zurich Court of Cassation, which rejected the appeal, prompting the petitioner to escalate the matter to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and dismissed it, also rejecting the request for a free legal representative due to the lack of merit in the appeal. Additionally, it was decided that no court fees would be imposed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege formelle Nichtigkeit unbezahlte Mietkaution Konkursverfahren Zahlungsauftrag missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal due to lack of sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for appointment of counsel due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_41/2008 /len

Urteil vom 18. April 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2008 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2007.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 4. Oktober 2007 dem Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 786.40 nebst Zinsen und Kosten zu verpflichten, und er ferner um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. November 2007 abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 600.-- ansetzte;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 21. Dezember 2007 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. April 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er alle erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 28. November 2007 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2008, die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 13. Februar 2008 richtet;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 BGG insgesamt nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin