Tax Administration Debt Enforcement Stay Appeals Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against the decisions of the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt. The appeals concern two cases (4D_40/2024 and 4D_42/2024) where the Civil Court of Basel-Stadt had previously granted the Canton Basel-Stadt, represented by its tax administration, definitive debt enforcement for amounts owed by the appellant. The Appellate Court had dismissed the appellant's challenges to these debt enforcement actions. The appellant sought suspension of the enforcement for 180 days and had applied for legal aid for the federal proceedings, both of which were initially denied. The appellant's claims largely focused on introducing new evidence and requesting changes to prior decisions without substantive engagement with the appellate decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Tax Administration Debt Enforcement Stay Appeals Inadmissible: The appeals concern two cases (4D_40/2024 and 4D_42/2024) where the Civil Court of Basel-Stadt had previously granted the Canton Basel-Stadt, represented by its tax administration, definitive debt enforcement for amounts owed by the appellant. The Appellate Court had dismissed the appellant's challenges to these debt enforcement actions. The appellant sought suspension of the enforcement for 180 days and had applied for legal aid for the federal proceedings, both of which were initially denied. The appellant's claims largely focused on introducing new evidence and requesting changes to prior decisions without substantive engagement with the appellate decision.
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KI-generiertUsed to declare the appeals inadmissible due to a lack of proper submission of claims (Anträge).
Used to declare the appeals unfounded due to failure to meet the requirements for arguing constitutional rights.
Applied in conjunction with Art. 108 BGG for the simplified procedure for subsidiary constitutional complaints.
Used to reject the request for free legal aid due to the lack of prospect of success.
Used to impose court costs on the appellant.
Used to deny compensation to the respondent for this proceeding.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_40/2024; 4D_42/2024
Urteil vom 26. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2024 (BEZ.2023.63 und BEZ.2023.70).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 19. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (Beschwerdegegner), in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________ (Beschwerdeführerin) die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab (BEZ.2023.63).
Mit Entscheid vom 28. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. yyy gegen die Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab (BEZ.2023.70).
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht gegen den Entscheid BEZ.2023.63 (Verfahren 4D_40/2024) sowie gegen den Entscheid BEZ.2023.70 (Verfahren 4D_42/2024) des Appellationsgerichts je einzeln Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin zudem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügungen vom 19. März 2024 wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für die Beschwerdeverfahren 4D_40/2024 und 4D_42/2024 abgewiesen.
2. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 4D_40/2024 und 4D_42/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1).
3.1. Bei beiden Beschwerden erreicht der Streitwert jeweils nicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG . Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Unter diesen Umständen erweist sich für beide Beschwerden die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als das zulässige Rechtsmittel ( Art. 113 BGG ).
3.2. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3).
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechte nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Die Beschwerdeführerin stellt in beiden Beschwerden folgenden Antrag: "Abänderung Entscheid vom 12. Februar 2024 auf Aufschiebende Wirkung zu 180 Tage ab 25.01.2024 auf Art. 99 BGG ". Sinngemäss versucht sie geltend zu machen, es seien neue Beweismittel vorhanden, die sie noch einreichen möchte. Diese Anträge auf aufschiebende Wirkung wurden bereits mit den Verfügungen vom 19. März 2024 abgewiesen. Nebst diesen Anträgen enthalten beide Beschwerden keine weiteren Anträge und damit kein Begehren in der Sache. Die Beschwerden erweisen sich somit als offensichtlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
Darüber hinaus erfüllt die Beschwerdebegründung in keiner Weise den dargelegten Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Vielmehr zählt die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen zu diesen Beweismitteln. Die Beschwerden erweisen sich somit auch als offensichtlich unbegründet (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3.4. Auf die Beschwerden ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Die Verfahren 4D_40/2024 und 4D_42/2024 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler