Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_40/2019 KI-generiert

Tenant eviction; subsidiary constitutional complaint dismissed for failure to specify constitutional violations in appellate reasoning and belated supplementary filing.

Geschäftsnummer 4D_40/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the merits of the appeal and dismissed it, upholding the prior instance's decision that remained in force. The appellant, a tenant, challenged his eviction from a four-room apartment and garage ordered by the cantonal court, as well as the appellate court's refusal to consider his appeal due to an insufficiently reasoned complaint. The Supreme Court treated the submission as a subsidiary constitutional complaint but found it inadmissible because the appellant failed to specifically demonstrate, as required by the applicable provisions, which constitutional rights were violated by the lower court's procedural rulings, including its refusal to consider a belated supplementary filing. The court also declined to award the requested cost guarantee, as it was a new claim not raised in the prior proceedings, and waived court costs while denying any party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Tenant eviction; subsidiary constitutional complaint dismissed for failure to specify constitutional violations in appellate reasoning and belated supplementary filing: The appellant, a tenant, challenged his eviction from a four-room apartment and garage ordered by the cantonal court, as well as the appellate court's refusal to consider his appeal due to an insufficiently reasoned complaint. The Supreme Court treated the submission as a subsidiary constitutional complaint but found it inadmissible because the appellant failed to specifically demonstrate, as required by the applicable provisions, which constitutional rights were violated by the lower court's procedural rulings, including its refusal to consider a belated supplementary filing. The court also declined to award the requested cost guarantee, as it was a new claim not raised in the prior proceedings, and waived court costs while denying any party compensation.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Kostenersatz Mitmieter ungenügend begründete Rüge Demonstrationsrecht Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible for lack of admissible requests for relief.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_40/2019

Urteil vom 9. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Moos,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 4. Juli 2019 (BZ 2019 63).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Juni 2019 in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin anwies, die 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss samt Garage an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens 1. Juli 2019 zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;

dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 4. Juli 2019 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit zwei Eingaben vom 2. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der unwidersprochenen Angabe der Vorinstanz zur Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1);

dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dessen Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2019 offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthalte, in der sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen und ausführen würde, aus welchen Gründen der erstinstanzliche Entscheid nicht richtig sei;

dass dieses Ungenügen der Begründung dem Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Ausführungen bereits mit Schreiben des Obergerichtspräsidenten vom 21. Juni 2019 mitgeteilt worden sei, und die vom Beschwerdeführer auf dieses Schreiben hin eingereichte Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2019 nicht berücksichtigt werden könne, da sie verspätet, nach Ablauf der Frist für die Beschwerde an das Obergericht eingereicht worden sei, wobei dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Juni 2019 entgegen dessen Ausführungen offenkundig nicht eine "erneute Einsprachefrist innerhalb der nächsten Tage" eingeräumt worden sei;

dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben an das Bundesgericht vom 2. August 2019 darüber beklagt, dass er sich im kantonalen Verfahren auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung nach Art. 271a OR berufen habe, dies indessen von der Schlichtungsbehörde, vom Kantons- wie auch vom Obergericht unberücksichtigt geblieben sei;

dass er damit indessen nicht rechtsgenügend darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, wenn sie auf seine Beschwerde nicht eintrat, weil er sich nicht rechtsgenügend mit der Begründung der Erstinstanz auseinandersetze und darlege, aus welchen Gründen deren Entscheid unrichtig sein solle;

dass der Beschwerdeführer sodann nicht hinreichend darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie davon ausging, eine Verbesserung der Beschwerdebegründung sei nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, die am 28. Juni 2019 ablief, zulässig, und die Eingabe vom 2. Juli 2019 könne daher nicht berücksichtigt werden;

dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bloss darauf beharrt, dass die Eingabe vom 2. Juli 2019 nicht verspätet gewesen und der Fristablauf am 28. Juni 2019 nicht nachvollziehbar sei, womit er die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, es sei ihm mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 2019 offenkundig nicht eine erneute Einsprachefrist eingeräumt worden, nicht rechtsgenügend in Frage stellt;

dass die Beschwerde somit den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt;

dass der Beschwerdeführer unter anderem eine Kostengutsprache von Fr. 2'000.-- beantragt, da er "u.A. im Vorfeld für einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege einen Rechtsanwalt zu beauftragen" gehabt habe, was zudem mit massivem Aufwand seinerseits verbunden gewesen sei;

dass auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), da Entsprechendes nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, und neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG ), wobei der Beschwerdeführer für die beantragte Kostengutsprache ohnehin keine verfassungsmässige Grundlage aufzeigt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und mangels zulässiger Rechtsmittelanträge nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer