Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_40/2017 KI-generiert

Employment Contract Dispute: Insufficient Value in Dispute for Federal Appeal

Geschäftsnummer 4D_40/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning an employment contract, a company was ordered to pay a sum of CHF 1,000 plus interest to an individual, following a district court decision. The company then appealed this decision to the cantonal court of Graubünden, which dismissed the appeal for lack of sufficient justification. Subsequently, the company sought further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which considered whether the appeal was acceptable given the applicable legal thresholds and whether it raised any significant legal questions. Ultimately, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration and therefore would not be addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Employment Contract Dispute: Insufficient Value in Dispute for Federal Appeal: The company then appealed this decision to the cantonal court of Graubünden, which dismissed the appeal for lack of sufficient justification. Subsequently, the company sought further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which considered whether the appeal was acceptable given the applicable legal thresholds and whether it raised any significant legal questions. Ultimately, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration and therefore would not be addressed.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Streitwert Arbeitsverträge Demonstrationsrecht Arbeitsstreitigkeiten ungenügend begründete Rüge sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to lack of proper grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision used to impose court costs on the appellant due to the procedural outcome.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Provision used to deny an award of party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_40/2017

Urteil vom 18. Juli 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 19. Mai 2017.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Plessur die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. November 2016 zur Zahlung von Fr. 1'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2016 an den Beschwerdeführer verpflichtete und den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Seuzach in diesem Betrag aufhob, wobei es die Klage im Übrigen abwies;

dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 19. Mai 2017 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 30. November 2016 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2017 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Mai 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Mai 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintetensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann