Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_40/2012 KI-generiert

Failure to Pay Advance Costs in Conciliation Proceedings and Inadmissible Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 4D_40/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding a cost advance required in a civil procedure initiated by one party. The plaintiff filed for conciliation proceedings and was subsequently ordered to pay a cost advance, which they failed to do. After a second notice for payment was issued, the plaintiff appealed to a higher court, which partially upheld their appeal by granting another chance to pay the advance. The plaintiff later sought to challenge the higher court's decision through a constitutional complaint, but the court found that the complaint was insufficiently substantiated. Consequently, the matter was dismissed, stressing the lack of adequate justification for the constitutional claims.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Pay Advance Costs in Conciliation Proceedings and Inadmissible Constitutional Appeal: The plaintiff filed for conciliation proceedings and was subsequently ordered to pay a cost advance, which they failed to do. After a second notice for payment was issued, the plaintiff appealed to a higher court, which partially upheld their appeal by granting another chance to pay the advance. The plaintiff later sought to challenge the higher court's decision through a constitutional complaint, but the court found that the complaint was insufficiently substantiated. Consequently, the matter was dismissed, stressing the lack of adequate justification for the constitutional claims.

Schlagwörter

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dass der Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet wurde Kostenvorschuss Ausdehnung des Verfahrens Vorschuss Parteientschädigung gesetzliche Voraussetzungen Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare that the appeal could not be entertained due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for appointment of legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive court costs exceptionally in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_40/2012

Urteil vom 15. Mai 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. März 2012.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. August 2011 und mit präzisiertem Schlichtungsgesuch vom 31. Dezember 2011 ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Zollikon einleitete;

dass das Friedensrichteramt Zollikon mit Verfügung vom 5. Januar 2012 dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auferlegte;

dass der Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet wurde;

dass das Friedensrichteramt Zollikon mit Verfügung vom 1. Februar 2012 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;

dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Friedensrichteramtes vom 5. Januar 2012 und 1. Februar 2012 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich einlegte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 2012 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 guthiess und das Friedensrichteramt anwies, dem Beschwerdeführer eine nochmalige Nachfrist für den Kostenvorschuss unter Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen anzusetzen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vorträgt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG )

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni