Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_4/2025 KI-generiert

Creditor's Appeal on Debt Enforcement Dismissed for Failing to Meet Minimum Value and Constitutional Hurdles

Geschäftsnummer 4D_4/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Einzelrichterin am Kreisgericht St. Gallen erteilte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'952.40 nebst 5 % Zins seit 3. Oktober 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 22. November 2024 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor's Appeal on Debt Enforcement Dismissed for Failing to Meet Minimum Value and Constitutional Hurdles: Gallen erteilte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'952.40 nebst 5 % Zins seit 3. Oktober 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 22. November 2024 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Schlagwörter

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definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Gläubigerversammlung Urteilsvollstreckung einzelne Grundrechte unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of sufficient grounds, referenced in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 117 BGG

Used to clarify the reason for non-admission of the appeal (lack of reasoning) in context of the constitutional complaint procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was dismissed because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondent because no compensable expense arose from the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_4/2025

Urteil vom 28. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton St. Gallen,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Rechnungswesen, Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,

vom 22. November 2024

(BES.2024.96-EZS1 [SS.204.591-IDA/SG2ZE-LSC] ZV.2024.176-EZS1).

Erwägungen:

1. Die Einzelrichterin am Kreisgericht St. Gallen erteilte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'952.40 nebst 5 % Zins seit 3. Oktober 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 22. November 2024 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 3'952.40 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

;

BGE 136 II 489

E. 2.6;

133 III 439

E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

3.

3.1.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

in Verbindung mit

Art. 117 BGG

).

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.