Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_4/2020 KI-generiert

Tenant v. Cantonal Court (Unpaid Rent Claims Appeal Inadmissibility)

Geschäftsnummer 4D_4/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose between an individual and a corporation regarding a rental contract, resulting in a partial ruling by the District Court of Kreuzlingen that ordered the individual to pay certain amounts to the corporation. The individual appealed this decision to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, the individual intended to challenge the Cantonal Court's decision before the Swiss Federal Tribunal. However, because the financial stakes were below the necessary threshold and no fundamental legal question was raised, the conditions for a civil law complaint to the Federal Tribunal were not met. The Tribunal determined that the submission could only be considered as a constitutional complaint, requiring specific grievances with respect to constitutional rights, which were not clearly articulated in the individual's submission. The submission also accused the cantonal judges of bias without sufficient substantiation, leading to the Federal Tribunal's decision not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Tenant v. Cantonal Court (Unpaid Rent Claims Appeal Inadmissibility): The individual appealed this decision to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, the individual intended to challenge the Cantonal Court's decision before the Swiss Federal Tribunal. However, because the financial stakes were below the necessary threshold and no fundamental legal question was raised, the conditions for a civil law complaint to the Federal Tribunal were not met. The Tribunal determined that the submission could only be considered as a constitutional complaint, requiring specific grievances with respect to constitutional rights, which were not clearly articulated in the individual's submission. The submission also accused the cantonal judges of bias without sufficient substantiation, leading to the Federal Tribunal's decision not to admit the complaint.

Schlagwörter

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Mietvertrag Rechte des Mieters Streitgegenstand Zivilurteil unbezahlte Schuld Teilklage ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission clearly did not meet the required reasoning standards.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that court fees are waived as an exception under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation as no expense was incurred from the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_4/2020

Urteil vom 23. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Lenel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2019 (ZR.2019.31).

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 16. September 2019 eine von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage teilweise guthiess, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 513.20, Fr. 37.75 sowie Fr. 821.40, jeweils nebst Zins, verurteilte und in der eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang aufhob;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die kantonalen Instanzen als befangen bezeichnet, ohne diesen Vorwurf jedoch hinreichend zu begründen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann