Tenant Eviction Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertdass das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Dezember 2013 anwies, die 3-Zimmerwohnung, Parterre, X.________strasse, inklusive Einzelgarage und Keller, bis spätestens Dienstag, 31. Dezember 2013, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation: Dezember 2013 anwies, die 3-Zimmerwohnung, Parterre, X.________strasse, inklusive Einzelgarage und Keller, bis spätestens Dienstag, 31. Dezember 2013, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;
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KI-generiertApplied to reject the appeal because the formal requirements for the subsidiary constitutional appeal were not met.
The basis for ordering the appellant to pay the court costs.
The main basis for concluding that a standard appeal would not have been admissible because the required claim value was not reached.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 4D_4/2014
Urteil vom 10. Februar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Dezember 2013.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Dezember 2013 anwies, die 3-Zimmerwohnung, Parterre, X.________strasse, inklusive Einzelgarage und Keller, bis spätestens Dienstag, 31. Dezember 2013, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. Januar 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von
Art. 113 ff. BGG
zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (
Art. 116 BGG
);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 117 BGG
);
dass die Rechtsschrift vom 13. Januar 2014 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (
Art. 66 Abs. 1 BGG
);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin