Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_4/2014 KI-generiert

Tenant Eviction Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 4D_4/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

dass das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Dezember 2013 anwies, die 3-Zimmerwohnung, Parterre, X.________strasse, inklusive Einzelgarage und Keller, bis spätestens Dienstag, 31. Dezember 2013, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation: Dezember 2013 anwies, die 3-Zimmerwohnung, Parterre, X.________strasse, inklusive Einzelgarage und Keller, bis spätestens Dienstag, 31. Dezember 2013, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;

Schlagwörter

KI-generiert
Mietvertrag Ausweisung des Mieters verfassungsrechtliche Rüge Mitmieter Grundrechte Wegnahmerecht Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to reject the appeal because the formal requirements for the subsidiary constitutional appeal were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 93 BGG

The main basis for concluding that a standard appeal would not have been admissible because the required claim value was not reached.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4D_4/2014

Urteil vom 10. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Dezember 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Dezember 2013 anwies, die 3-Zimmerwohnung, Parterre, X.________strasse, inklusive Einzelgarage und Keller, bis spätestens Dienstag, 31. Dezember 2013, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. Januar 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von

Art. 113 ff. BGG

zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (

Art. 116 BGG

);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 117 BGG

);

dass die Rechtsschrift vom 13. Januar 2014 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (

Art. 66 Abs. 1 BGG

);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin