Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_4/2010 KI-generiert

Tenant Fails to Substantiate Constitutional Appeal Against Rent Arrears Judgment

Geschäftsnummer 4D_4/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In the case, the complainant was ordered by a district court to pay a sum due under a rental agreement. Following this decision, the complainant appealed to an appellate court, which rejected the appeal as being late. Subsequently, the complainant submitted a new appeal to the Federal Tribunal, asserting a constitutional violation regarding the appellate court's decision. However, the submission did not meet the necessary criteria for a constitutional complaint, specifically regarding the justification of alleged constitutional rights violations, leading to the refusal to consider the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Fails to Substantiate Constitutional Appeal Against Rent Arrears Judgment: Following this decision, the complainant appealed to an appellate court, which rejected the appeal as being late. Subsequently, the complainant submitted a new appeal to the Federal Tribunal, asserting a constitutional violation regarding the appellate court's decision. However, the submission did not meet the necessary criteria for a constitutional complaint, specifically regarding the justification of alleged constitutional rights violations, leading to the refusal to consider the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Mietzinsausstand Vermieterrechte Zivilurteil Mitmieter Zahlungsbefehl ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient substantiation (mangelnder hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees under the given circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_4/2010

Urteil vom 28. Januar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 17. November 2009.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin auf Klage der Beschwerdegegnerin aus Mietvertrag vom Präsidenten des Bezirksgerichts Diessenhofen mit Entscheid vom 26. Mai 2009 zur Zahlung von Fr. 4'447.-- verpflichtet wurde;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Berufung anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 17. November 2009 wegen Verspätung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. Januar 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 17. November 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind ( BGE 131 III 384 E. 2.3);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin