Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_39/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substratum and Insufficient Grounds in Debt Payment Dispute

Geschäftsnummer 4D_39/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich High Court, which upheld a ruling requiring the appellant to pay a specified amount plus interest and costs to another company. Initially, the District Court of Uster had ruled in favor of the respondent company, ordering the payment, which the appellant then sought to challenge in the Zurich High Court. However, the appellant failed to pay the required advance court costs within the stipulated time, resulting in the High Court not admitting the appeal. The appellant proceeded to challenge this non-admission decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural missteps, but did not successfully outline any fundamental legal issues or constitutional rights violations, leading the Tribunal to consider the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substratum and Insufficient Grounds in Debt Payment Dispute: Initially, the District Court of Uster had ruled in favor of the respondent company, ordering the payment, which the appellant then sought to challenge in the Zurich High Court. However, the appellant failed to pay the required advance court costs within the stipulated time, resulting in the High Court not admitting the appeal. The appellant proceeded to challenge this non-admission decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural missteps, but did not successfully outline any fundamental legal issues or constitutional rights violations, leading the Tribunal to consider the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Forderung Schuldtilgung Streitgegenstand Kostenvorschuss Eröffnung des Entscheids Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be heard due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_39/2023

Urteil vom 22. August 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwälte

Mathias Birrer und Luca Eigensatz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2023 (NP230005-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 12. Oktober 2022 verpflichtete das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 12'926.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. August 2021 sowie Fr. 73.-- für Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 12. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung.

Mit Verfügung vom 17. März 2023 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'240.-- an.

Nachdem der Vorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2023 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden war, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juni 2023 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht ein.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Insbesondere erhebt sie gegen die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach ihr die Verfügung vom 28. April 2023 vor Ort nicht zugestellt werden konnte, weshalb ihr die Verfügung am 2. Mai 2023 zur Abholung avisiert wurde, keine hinreichende Sachverhaltsrüge, sondern lässt es bei der unbelegten Behauptung bewenden, eine Abholungsaufforderung sei nie hinterlegt worden.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann