Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_39/2022 KI-generiert

Employment Contract Dispute and Appeal Threshold

Geschäftsnummer 4D_39/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an employee filed a lawsuit against her employer based on an employment contract, seeking compensation for a wrongful termination and unpaid wages, as well as the issuance of a salary statement for September 2020. The Civil Court of Basel-Stadt initially ruled in favor of the employee, ordering the employer to pay a total of 6,061.20 CHF plus interest for unpaid wages and compensation for wrongful dismissal. The employer appealed to the Appellate Court of Basel-Stadt, which upheld the lower court’s decision. The employer then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Appellate Court's decision but failed to provide a sufficiently substantiated argument regarding the violation of constitutional rights. As a result, the Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Employment Contract Dispute and Appeal Threshold: The Civil Court of Basel-Stadt initially ruled in favor of the employee, ordering the employer to pay a total of 6,061.20 CHF plus interest for unpaid wages and compensation for wrongful dismissal. The employer appealed to the Appellate Court of Basel-Stadt, which upheld the lower court’s decision. The employer then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Appellate Court's decision but failed to provide a sufficiently substantiated argument regarding the violation of constitutional rights. As a result, the Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Streitgegenstand ungerechtfertigte Kündigung Zivilurteil Minimallohn wesentliche Vertragsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, applied under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_39/2022

Urteil vom 25. November 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 22. Juli 2022 (BEZ.2022.8).

Erwägungen:

1. Am 21. April 2021 reichte B.________ (Arbeitnehmerin, Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage gegen die A.________ GmbH (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) gestützt auf Arbeitsvertrag ein. Sie verlangte, die Arbeitgeberin sei zu verurteilen, ihr "total brutto" Fr. 6'390.10 nebst Zins und Fr. 5'400-- zu bezahlen. Ausserdem sei die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihr einen Lohnausweis für September 2020 auszustellen.

Mit Entscheid vom 25. November 2021 verurteilte das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Fr. 3'898.20 netto (Lohn) und Fr. 2'163.-- "brutto für netto" (Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung) je nebst Zins zu bezahlen sowie die Lohnabrechnung für September 2020 zuzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Die Arbeitgeberin gelangte mit "Einsprache" an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und begehrte die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts. Das Appellationsgericht nahm die Eingabe als Berufung entgegen und wies diese mit Entscheid vom 22. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Schreiben vom 4. August 2022, ergänzt mit Eingabe vom 11. September 2022, legte die Arbeitgeberin beim Bundesgericht "Widerspruch" gegen diesen Entscheid ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. In Frage kommt die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 BGG ).

Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, ist die Beschwerde in Zivilsachen in arbeitsrechtlichen Fällen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren ( Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ).

Die vor Appellationsgericht streitig gebliebenen Begehren betrafen die Bezahlung von Fr. 3'898.20 netto (Lohn) und Fr. 2'163.-- "brutto für netto" (Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung). Ob für die Streitwertberechnung auf den Bruttolohn abzustellen ist (siehe Urteil 4A_112/2017 vom 30. August 2017 E. 1), braucht nicht entschieden zu werden. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG so oder anders nicht.

3. Somit steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (siehe Art. 113 BGG ).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Insoweit gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4. Wohl erhebt die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz eine Reihe von Vorwürfen, darunter Gehörsverletzungen. Sie unterlässt es aber, unter nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den als rechtsfehlerhaft erachteten vorinstanzlichen Erwägungen in einer den dargelegten (erhöhten) Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, in welcher Hinsicht verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle