Parking Space Dispute and Appellate Review of New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties regarding the eviction of a tenant from a vehicle parking space located at a particular address. The initial decision by the Cantonal Court of Schaffhausen on April 28, 2020, mandated the appellant to vacate the premises and return them cleaned and cleared to the respondent, with the threat of police enforcement for non-compliance. The appellant's appeal against this decision was dismissed by the Schaffhausen Cantonal Court on June 5, 2020. The appellant then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the prior rulings but failed to adequately substantiate claims of rights violations by the lower courts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Parking Space Dispute and Appellate Review of New Evidence: The initial decision by the Cantonal Court of Schaffhausen on April 28, 2020, mandated the appellant to vacate the premises and return them cleaned and cleared to the respondent, with the threat of police enforcement for non-compliance. The appellant's appeal against this decision was dismissed by the Schaffhausen Cantonal Court on June 5, 2020. The appellant then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the prior rulings but failed to adequately substantiate claims of rights violations by the lower courts.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the non-admittance of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_39/2020
Urteil vom 10. Juli 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Einzelrichter, vom 5. Juni 2020 (40/2020/12/D).
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Schaffhausen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2020 auf Gesuch des Beschwerdegegners im Verfahren für Rechtsschutz in klaren Fällen verpflichtete, die Stellfläche für Fahrzeuge an der U.________strasse in V.________ zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Zwangsvollzugs für den Fall der Nichtbefolgung;
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2020 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Postaufgabe am 6. Juli 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer stütze sich zur Begründung der gegen die Verfügung des Kantonsgerichts erhobenen Beschwerde ausschliesslich auf neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, und er mache zu Recht nicht geltend, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Geltendmachung dieser Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gehabt hätte; er sei daher mit seinen Vorbringen nicht mehr zu hören;
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er unter Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde gestützt auf diese Erwägungen abwies, soweit sie darauf eintrat;
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer