Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_39/2019 KI-generiert

Unpaid Wages Claim Dismissed Due to Insufficient Constitutional Grounding for Appeal

Geschäftsnummer 4D_39/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a conciliation request with the Fehraltorf Justice of the Peace office, seeking payment of wages for the notice period, vacation pay, and compensation for canceled assignments, totaling a specific amount plus interest. A settlement was reportedly reached on May 13, 2019, and the proceedings were dismissed. The individual subsequently filed a revision request with the Zurich Higher Court, which was not considered, and then appealed to the Swiss Federal Tribunal, submitting a document labeled as a "revision request." However, the Federal Tribunal, citing jurisdictional issues and insufficient grounds for the constitutional complaint, did not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Unpaid Wages Claim Dismissed Due to Insufficient Constitutional Grounding for Appeal: A settlement was reportedly reached on May 13, 2019, and the proceedings were dismissed. The individual subsequently filed a revision request with the Zurich Higher Court, which was not considered, and then appealed to the Swiss Federal Tribunal, submitting a document labeled as a "revision request." However, the Federal Tribunal, citing jurisdictional issues and insufficient grounds for the constitutional complaint, did not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Forderung, Revision Streitgegenstand Lohnabtretung unentgeltliche Tätigkeit Ferienentschädigung Revisionsgründe Abgangsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_39/2019

Urteil vom 28. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juni 2019 (RU190032-O/U).

Erwägungen:

1. Am 29. März 2019 reichte A.________ beim Friedensrichteramt Fehraltorf ein Schlichtungsgesuch ein. Er forderte Fr. 6'028.50 Lohn für die Kündigungszeit, Fr. 3'442.40 Ferienlohn sowie Fr. 563.30 "für abgesagte Einsätze", nebst Zins. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Auf das in der Folge beim Obergericht das Kantons Zürich eingereichte Revisionsgesuch trat dieses mit Beschluss vom 18. Juni 2019 nicht ein.

Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht eine als "Revisions-Antrag" bezeichnete Eingabe ein.

2.

2.1. Auf die Eingabe ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit ein gegen den anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2019 geschlossenen Vergleich gerichtetes Revisionsgesuch stellen möchte, da das Bundesgericht hierfür nicht zuständig ist.

2.2. Da der Streitwert nach der Feststellung der Vorinstanz den Mindestbetrag von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (siehe Art. 113 BGG ).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen, sondern unterbreitet dem Bundesgericht frei seine eigene Sicht des arbeitsrechtlichen Streits der Parteien. Die Beschwerde genügt damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht.

2.3. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle