Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_39/2017 KI-generiert

Loan Dispute: Procedural Dismissal of Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 4D_39/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a legal dispute involving a loan of 8,000 Swiss Francs, where the first-instance court ordered the petitioner to pay this amount to the respondent, thereby lifting a legal objection raised regarding a debt collection process. The petitioner subsequently appealed this decision to the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal and denied the petitioner legal aid for the second instance due to the perceived lack of merit in the case. Following this, the petitioner escalated the matter to the Federal Tribunal, requesting legal aid and disputing the ruling of the Higher Court. The Federal Tribunal addressed the validity of the appeal, ultimately determining that the petitioner did not sufficiently establish a constitutional violation in their claims, leading to a refusal to consider the appeal and rendering the petition for legal aid moot.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Loan Dispute: Procedural Dismissal of Constitutional Complaint: The petitioner subsequently appealed this decision to the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal and denied the petitioner legal aid for the second instance due to the perceived lack of merit in the case. Following this, the petitioner escalated the matter to the Federal Tribunal, requesting legal aid and disputing the ruling of the Higher Court. The Federal Tribunal addressed the validity of the appeal, ultimately determining that the petitioner did not sufficiently establish a constitutional violation in their claims, leading to a refusal to consider the appeal and rendering the petition for legal aid moot.

Schlagwörter

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Darlehen Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungsbefehl verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Rüge verfassungsmässiger Rechte unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the formal requirements for the constitutional complaint were not met.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no costs were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_39/2017

Urteil vom 23. Juni 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Paolo Losinger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 15. Mai 2017.

In Erwägung,

dass das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. November 2016 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 12 in diesem Umfang aufhob, und dass das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 15. Mai 2017 abwies und der Beschwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren verweigerte;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass sich der Streitwert im Hauptverfahren nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz auf Fr. 8'000.-- beläuft;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts dieses Streitwerts unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ), wobei diese Anforderungen auch für eine Laienbeschwerde gelten, wie sie von der Beschwerdeführerin ausdrücklich erhoben wird (vgl. die Urteile 8F_3/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2; 2C_603/2009 vom 25. September 2009 E. 3);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sie keine Rügen enthält, mit denen die Beschwerdeführerin rechtsgenügend darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar eine Reihe von Bestimmungen der Bundesverfassung auflistet, indessen nicht, jedenfalls nicht hinreichend darlegt, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen;

dass dies mit Blick auf die Bestimmung von Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO namentlich auch insoweit gilt, als die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der gleiche Spruchkörper des Obergerichts in der Sache selber und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befand;

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb die Verweise der Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerdebeilagen unbeachtet bleiben müssen;

dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer