Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_39/2016 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_39/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted against an earlier decision made by a cantonal court regarding the denial of a request for free legal assistance. The complainant was required to pay a procedural fee by a specified deadline but failed to do so, leading to a further extension request that was also denied. Consequently, the court ruled that the complaint could not be accepted due to the non-payment of the fee within the stipulated timeframe. Additionally, a related administrative complaint initiated by the complainant did not affect the payment requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance: The complainant was required to pay a procedural fee by a specified deadline but failed to do so, leading to a further extension request that was also denied. Consequently, the court ruled that the complaint could not be accepted due to the non-payment of the fee within the stipulated timeframe. Additionally, a related administrative complaint initiated by the complainant did not affect the payment requirements.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Vorschuss gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Gebührenzahlung Beschwerdelegitimation Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant for the appeal which was not entered upon.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_39/2016

Urteil vom 29. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 1. Juni 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016 mit Eingabe vom 3. Juni 2016 Beschwerde einreichte;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2016 aufgefordert wurde, spätestens am 23. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2016 darum ersuchte, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, was mit Präsidialschreiben vom 14. Juni 2016 abgelehnt wurde;

dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom 15. Juni 2016 gegen die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verstosses gegen den "Grundsatz der Gleichheit" einreichte;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 30. Juni 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 15. Juli 2016 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2016 um Verlängerung dieser Frist ersuchte, was mit Verfügung vom 14. Juli 2016 abgelehnt wurde;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass daran die als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016 nichts ändert, da das BGG ein solches Rechtsmittel nicht vorsieht (so schon das Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2016 vom 29. März 2016) und die Dienstaufsichtsbeschwerde keinen Aufschub der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss bewirkte bzw. ihr keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer