Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_39/2013 KI-generiert

Cost Advance Non-Payment Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument

Geschäftsnummer 4D_39/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the District Court issued a ruling on January 8, 2013, requiring a party to pay a specific amount to a company based on a work contract. The affected party appealed this decision, but the appellate court did not consider the appeal due to the appellant's failure to pay the required advance costs. Subsequently, the appellant submitted a request to the Federal Court to challenge the appellate court's decision, but the Federal Court determined that the appeal was not permissible due to insufficient minimum dispute value. Furthermore, it was noted that the submission did not meet the necessary criteria for a constitutional complaint, resulting in the court not accepting the appeal and ultimately imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cost Advance Non-Payment Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument: The affected party appealed this decision, but the appellate court did not consider the appeal due to the appellant's failure to pay the required advance costs. Subsequently, the appellant submitted a request to the Federal Court to challenge the appellate court's decision, but the Federal Court determined that the appeal was not permissible due to insufficient minimum dispute value. Furthermore, it was noted that the submission did not meet the necessary criteria for a constitutional complaint, resulting in the court not accepting the appeal and ultimately imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Werkvertrag Kostenvorschuss Streitgegenstand Zahlungsbefehl verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_39/2013

Urteil vom 5. Juli 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Weinfelden den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Januar 2013 zur Zahlung von Fr. 1'442.75 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde erhob, auf die das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Mai 2013 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. Juni 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Mai 2013 Einsprache zu erheben;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb der sinngemässe Verweis des Beschwerdeführers auf seine Rechtsschrift an das Obergericht vom 20. März 2013 unbeachtlich ist ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin