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4D_39/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Monetary Threshold and Justification Requirements

Geschäftsnummer 4D_39/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was ordered by a district court to pay a specific amount to an unemployment insurance fund after a dispute regarding entitlement to earnings compensation. The individual appealed this decision, but the appellate court dismissed the appeal on the grounds that the submissions were insufficiently detailed and included an inadmissible new claim. Subsequently, the individual attempted to challenge the appellate court's ruling by submitting a constitutional complaint. However, the higher court determined that the complaint did not meet the necessary criteria and lacked adequate justification, leading to a dismissal of the appeal. Additionally, the court ordered the individual to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Monetary Threshold and Justification Requirements: The individual appealed this decision, but the appellate court dismissed the appeal on the grounds that the submissions were insufficiently detailed and included an inadmissible new claim. Subsequently, the individual attempted to challenge the appellate court's ruling by submitting a constitutional complaint. However, the higher court determined that the complaint did not meet the necessary criteria and lacked adequate justification, leading to a dismissal of the appeal. Additionally, the court ordered the individual to bear the court costs.

Schlagwörter

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Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung Zivilurteil Zahlungsbefehl Einrede der Verfassungswidrigkeit Erreichen des Schwellenwerts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-entry into the merits of the appeal due to insufficient substantiation (mangelnder Begründung).

Art. 66 al. 1 LTF

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_39/2012

Urteil vom 25. Mai 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.______,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsentschädigung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2012.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. November 2011 zur Zahlung von Fr. 12'418.20 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. März 2012 nicht eintrat;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, weil die Berufungsschrift keine Rechtsbegehren und Anträge sowie keine dem Gesetz genügende Begründung enthalte und zudem ein unzulässiges Novum vorgebracht werde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. April 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 22. März 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe vom 28. April 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen wird;

dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin