Failure to Substantiate Constitutional Grievance in Civil Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a dispute arose between two parties regarding a payment obligation, with one party being ordered by the lower district court to pay a specified amount to the other. The decision of the district court was subsequently upheld by the cantonal court. Following this, the party who was ordered to pay submitted a complaint to the Federal Tribunal, contesting the cantonal court's ruling. However, the complaint was deemed inadmissible due to the value of the dispute being below the minimum threshold required for such appeals and the absence of any significant legal question. Consequently, the tribunal decided not to enter into the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Failure to Substantiate Constitutional Grievance in Civil Appeal: The decision of the district court was subsequently upheld by the cantonal court. Following this, the party who was ordered to pay submitted a complaint to the Federal Tribunal, contesting the cantonal court's ruling. However, the complaint was deemed inadmissible due to the value of the dispute being below the minimum threshold required for such appeals and the absence of any significant legal question. Consequently, the tribunal decided not to enter into the case.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to the appellant's failure to meet the required grounds for appeal.
Used to decide that court costs shall not be levied in this exceptional case.
Used to decide that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_38/2015
Urteil vom 22. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, vom 15. Mai 2015.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bülach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 28. November 2014 zur Zahlung von Fr. 7'785.40, zuzüglich Zins, an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 28. November 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Mai 2015 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Juni 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann