Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_38/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Untimely Grounds

Geschäftsnummer 4D_38/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiff was ordered by a lower court to pay a sum, including interest, to the defendant. The plaintiff subsequently filed an appeal, which was dismissed by the higher court on procedural grounds. The plaintiff then submitted a constitutional complaint to the federal court, but the submission lacked the required legal reasoning and did not meet the procedural deadlines. Consequently, the federal court determined that it could not consider the complaint and chose not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Untimely Grounds: The plaintiff subsequently filed an appeal, which was dismissed by the higher court on procedural grounds. The plaintiff then submitted a constitutional complaint to the federal court, but the submission lacked the required legal reasoning and did not meet the procedural deadlines. Consequently, the federal court determined that it could not consider the complaint and chose not to impose court costs.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation Kündigungsfrist Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning within the deadline.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_38/2014

Urteil vom 2. Juni 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 18. Februar 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. August 2013 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 2'224.80 nebst Zins zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf ein vom Beschwerdeführer dagegen erhobenes Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. Februar 2014 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 25. April 2014 beim Bundesgericht eine Beschwerde einreichte, in der er ausführte, diese werde vorweg zur Fristwahrung erklärt und die Begründung werde von einem Rechtsanwalt nachgereicht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG );

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass die Eingabe vom 25. April 2014 keine Begründung enthält und die darin angekündigte Begründung innerhalb der Beschwerdefrist nicht nachgereicht wurde;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer