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4D_38/2008 KI-generiert

Appeal Regarding Cost Allocation from Withdrawn Small Claims Action and Procedural Decisions Admissibility

Geschäftsnummer 4D_38/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute in which one party filed a claim for payment against another at a peace court, which was resolved through the retraction of the claim. As a result, the claimant was ordered to bear the costs. Subsequent appeals against the decisions made by the lower courts were dismissed, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal was not timely and lacked sufficient grounds for further consideration, thus resulting in a dismissal of the appeal and the associated request for free legal representation. No court costs were levied in light of the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Regarding Cost Allocation from Withdrawn Small Claims Action and Procedural Decisions Admissibility: As a result, the claimant was ordered to bear the costs. Subsequent appeals against the decisions made by the lower courts were dismissed, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal was not timely and lacked sufficient grounds for further consideration, thus resulting in a dismissal of the appeal and the associated request for free legal representation. No court costs were levied in light of the circumstances.

Schlagwörter

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Kosten- und Entschädigungsfolgen Verfahrenskosten anfechtbarer Zwischenentscheid prozessuale Einreden nicht geleisteter Kostenvorschuss Rechtsschutzinteresse Streitigkeiten aus Verträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 Abs. 1 BGG
August 2007 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
Art. 100 Abs. 1 BGG
dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );
Art. 100 Abs. 6 BGG
dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt, weil diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gilt, wenn das ergriffene kantonale Rechtsmittel - wie hier jenes, das der Beschwerdeführer beim Obergericht einreichte - nicht vorgesehen ist ( BGE 134 III 92 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 108 BGG
The appeal was dismissed in its entirety based on this provision concerning inadmissibility.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for appointment of legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The collection of court costs was waived based on this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in its entirety based on this provision concerning inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for appointment of legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The collection of court costs was waived based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

AC090008 (2009-06-25) · zh
Appellant v. State (Admissibility of Cantonal Cassation Appeal)
«…I 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesge- richtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kas- sationsgericht…»
AC090007 (2009-06-22) · zh
Criminal Complaint Dismissal Appeal and Inadmissible Nullity Complaint Regarding Federal Supreme Court Appeal Deadline
«…III 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesgerichtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kassationsgerichtes…»
AC090007 · zh
Rejection of Cantonal Nullity Appeal and Consequent Inadmissibility of Federal Appeal Deadline Renewal
«…III 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesgerichtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kassationsgerichtes…»
AC090008 · zh
Exclusion of Cantonal Nullity Appeal Against Intermediate Court Decision Refusing Criminal Investigation
«…I 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesge- richtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kas- sationsgericht…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_38/2008 /len

Urteil vom 18. April 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, gegen den Beschwerdegegner eine Klage auf Zahlung von Fr. 280.80 nebst 5 % Zins seit 7. November 2003 erhob;

dass das Verfahren mit Verfügung vom 20. August 2007 als durch Rückzug der Klage erledigt erklärt wurde, wobei die Kosten von insgesamt Fr. 216.-- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden;

dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2007 abgewiesen wurden;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 26. Januar 2008 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Friedensrichters vom 20. August 2007 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise mit dem letztinstanzlichen auch der vorangehende kantonale Entscheid innerhalb der dreissigtägigen Frist angefochten werden kann, nämlich dann, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist ( Art. 100 Abs. 6 BGG );

dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt, weil diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gilt, wenn das ergriffene kantonale Rechtsmittel - wie hier jenes, das der Beschwerdeführer beim Obergericht einreichte - nicht vorgesehen ist ( BGE 134 III 92 E. 1);

dass aus diesen Gründen wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2007 richtet;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2008 richtet, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 BGG insgesamt nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin