Appeal Regarding Cost Allocation from Withdrawn Small Claims Action and Procedural Decisions Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil dispute in which one party filed a claim for payment against another at a peace court, which was resolved through the retraction of the claim. As a result, the claimant was ordered to bear the costs. Subsequent appeals against the decisions made by the lower courts were dismissed, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal was not timely and lacked sufficient grounds for further consideration, thus resulting in a dismissal of the appeal and the associated request for free legal representation. No court costs were levied in light of the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Regarding Cost Allocation from Withdrawn Small Claims Action and Procedural Decisions Admissibility: As a result, the claimant was ordered to bear the costs. Subsequent appeals against the decisions made by the lower courts were dismissed, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal was not timely and lacked sufficient grounds for further consideration, thus resulting in a dismissal of the appeal and the associated request for free legal representation. No court costs were levied in light of the circumstances.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in its entirety based on this provision concerning inadmissibility.
The request for appointment of legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
The collection of court costs was waived based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_38/2008 /len
Urteil vom 18. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, gegen den Beschwerdegegner eine Klage auf Zahlung von Fr. 280.80 nebst 5 % Zins seit 7. November 2003 erhob;
dass das Verfahren mit Verfügung vom 20. August 2007 als durch Rückzug der Klage erledigt erklärt wurde, wobei die Kosten von insgesamt Fr. 216.-- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden;
dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2007 abgewiesen wurden;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 26. Januar 2008 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Friedensrichters vom 20. August 2007 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );
dass ausnahmsweise mit dem letztinstanzlichen auch der vorangehende kantonale Entscheid innerhalb der dreissigtägigen Frist angefochten werden kann, nämlich dann, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist ( Art. 100 Abs. 6 BGG );
dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt, weil diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gilt, wenn das ergriffene kantonale Rechtsmittel - wie hier jenes, das der Beschwerdeführer beim Obergericht einreichte - nicht vorgesehen ist ( BGE 134 III 92 E. 1);
dass aus diesen Gründen wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2007 richtet;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2008 richtet, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 BGG insgesamt nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin