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4D_37/2025 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Appeals Over Enforcement Debts Due to Lack of Cost Advances

Geschäftsnummer 4D_37/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 6. Januar 2025 (ZSU.2024.230) und vom 15. Januar 2025 (ZSU.2024.305) sowie gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Januar 2025 (ZSU.2024.304 und ZSU.2024.303).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeals Over Enforcement Debts Due to Lack of Cost Advances: Kammer, vom 6. Januar 2025 (ZSU.2024.230) und vom 15. Januar 2025 (ZSU.2024.305) sowie gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Januar 2025 (ZSU.2024.304 und ZSU.2024.303).

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungskosten Vollstreckungsverfahren Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Vorschuss von Verfahrenskosten Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the basis for the non-admission of the appeals due to non-payment of the cost deposit.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as an alternative ground for non-admission because the appeals did not meet the requirements for substantiation.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited to justify the non-admission due to failure to comply with the order to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on imposing court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule against awarding an indemnity to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_37/2025, 4D_39/2025, 4D_41/2025, 4D_43/2025

Urteil vom 7. Mai 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton Aargau,

vertreten durch die Gerichtskasse Zofingen,

die Obergerichtskasse,

die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

und das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 6. Januar 2025 (ZSU.2024.230) und vom 15. Januar 2025 (ZSU.2024.305) sowie gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Januar 2025 (ZSU.2024.304 und ZSU.2024.303).

Erwägungen:

1.

1.1.

Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erteilte dem Beschwerdegegner am 26. August 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2024) für den Betrag von Fr. 518.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2024 definitive Rechtsöffnung. Er erteilte dem Beschwerdegegner sodann am 6. November 2024 in drei weiteren Fällen die definitive Rechtsöffnung, nämlich in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 26. August 2024) für den Betrag von Fr. 618.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. August 2024, in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024) für den Betrag von Fr. 300.-- sowie für Fr. 400.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. Juli 2024 und in der Betreibung Nr. www des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 245.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. August 2024.

1.2.

Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Das Obergericht trat mit den Urteilen vom 6. Januar 2025 (Verfahren ZSU.2024.230), 10. Januar 2025 (Verfahren ZSU.2024.304 und Verfahren ZSU.2024.303) und 15. Januar 2025 (Verfahren ZSU.2024.305) auf die Beschwerden nicht ein.

1.3.

Gegen diese obergerichtlichen Entscheide erhebt der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 24. Februar 2025 (Verfahren 4D_37/2025, 4D_39/2025, 4D_41/2025, 4D_43/2025) je Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zu den Beschwerden wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer in den Verfahren 4D_37/2025, 4D_39/2025, 4D_41/2025 und 4D_43/2025 mit Präsidialverfügungen vom 26. Februar 2025 auf, spätestens am 13. März 2025 je einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer stellt dem Bundesgericht am 15. März 2025 ein weiteres Schreiben zu. Da die Kostenvorschüsse innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen waren, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. März 2025 je eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. April 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer sandte am 31. März 2025 eine weitere Eingabe an das Bundesgericht. Er hat aber die ihm auferlegten Kostenvorschüsse in den Verfahren 4D_37/2025, 4D_39/2025, 4D_41/2025 und 4D_43/2025 auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

3. Der Beschwerdeführer richtet sich in seinen Eingaben gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, mit denen auf seine Beschwerden in Rechtsöffnungsangelegenheiten nicht eingetreten wurde. In allen Verfahren sind die gleichen Parteien beteiligt. Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die Verfahren 4D_37/2025, 4D_39/2025, 4D_41/2025 und 4D_43/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

4. Nachdem die Kostenvorschüsse in allen genannten Verfahren auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurden, ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

(androhungsgemäss) gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

nicht einzutreten.

5. Im Übrigen wäre auf die Beschwerden auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht genügen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihm aus den bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

7. Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 4D_37/2025, 4D_39/2025, 4D_41/2025 und 4D_43/2025 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.