Refusal to Hear Appeal Due to Insufficient Legal Argument and Threshold Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between a company and an individual, where the company sought a payment of CHF 1,440 with interest and the removal of a legal proposal in a simplified procedure at the District Court of Winterthur. The initial claim by the company was dismissed, and the company subsequently appealed to the Zurich Cantonal Supreme Court, which also dismissed the appeal. The company then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the Zurich Supreme Court. However, the Swiss Federal Tribunal found that the complaint did not meet the requirements for a civil appeal as the case did not involve a legal question of fundamental importance, which would have justified overriding the threshold for such appeals, and did not adequately substantiate any constitutional rights violations. Therefore, the Tribunal found the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Refusal to Hear Appeal Due to Insufficient Legal Argument and Threshold Non-Compliance: The initial claim by the company was dismissed, and the company subsequently appealed to the Zurich Cantonal Supreme Court, which also dismissed the appeal. The company then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the Zurich Supreme Court. However, the Swiss Federal Tribunal found that the complaint did not meet the requirements for a civil appeal as the case did not involve a legal question of fundamental importance, which would have justified overriding the threshold for such appeals, and did not adequately substantiate any constitutional rights violations. Therefore, the Tribunal found the appeal inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
The appellant was ordered to pay the court costs.
No party compensation was awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_37/2024
Urteil vom 24. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Schoch Ospina Montes, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Februar 2024 (PP230060-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 25. August 2023 wies das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von "einstweilen" Fr. 1'440.-- nebst Zins sowie Beseitigung des Rechtsvorschlags ab.
Mit Urteil vom 9. Februar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 25. August 2023 erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 13. März 2024 erklärt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in allgemeiner Weise, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zeigt eine solche jedoch in keiner Wiese auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann