Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_37/2013 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 4D_37/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a tenant and a landlord regarding the eviction from a rented apartment and associated parking space. The tenant was ordered by a district court to vacate the premises by a specified date, which led to a challenge by the tenant in a cantonal court. The court dismissed the tenant's appeal along with a request for free legal assistance. The tenant subsequently sought revision from a higher federal court, arguing against the cantonal decision, but ultimately faced procedural issues related to the sufficiency of the legal arguments presented in the appeal. The federal court found that the tenant's submission did not meet the necessary requirements for consideration, thereby ruling on the inadmissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation: The tenant was ordered by a district court to vacate the premises by a specified date, which led to a challenge by the tenant in a cantonal court. The court dismissed the tenant's appeal along with a request for free legal assistance. The tenant subsequently sought revision from a higher federal court, arguing against the cantonal decision, but ultimately faced procedural issues related to the sufficiency of the legal arguments presented in the appeal. The federal court found that the tenant's submission did not meet the necessary requirements for consideration, thereby ruling on the inadmissibility of the appeal.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Mitmieter Einrede der Verfassungswidrigkeit Wohnrecht Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not entered upon due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used exceptionally to waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny an award of compensation to the respondent as no expense was incurred in the Federal Tribunal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_37/2013

Urteil vom 2. Juli 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 6. Mai 2013.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts March die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2013 anwies, die ihr vom Beschwerdegegner vermietete Wohnung an der X.________strasse in Y.________ und den dazugehörigen Autoabstellplatz bis zum 25. März 2013, 12.00 Uhr, ordnungsgemäss zu verlassen und dem Beschwerdegegner zu übergeben;

dass das Kantonsgericht Schwyz die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde und deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 6. Mai 2013 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 23. Juni 2013 beantragte, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und sie zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe vom 23. Juni 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses eingegangen wird;

dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier