Inadmissibility of Appeal Due to Missed Deadline and Denial of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the lower court ordered one party to pay a certain amount to the other. The affected party appealed to a higher court, which rejected the appeal due to the appellant's failure to pay necessary court fees, subsequently imposing additional costs on the appellant. Subsequently, the appellant sought to challenge this decision at the federal level but submitted the appeal after the deadline. The federal court thus deemed the appeal inadmissible and also rejected the appellant's request for free legal aid, stating that the case lacked merit, while assessing court costs against the appellant. Consequently, the opposing party was not awarded any compensation for their submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 ZPO, Art. 117 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Missed Deadline and Denial of Legal Aid: The affected party appealed to a higher court, which rejected the appeal due to the appellant's failure to pay necessary court fees, subsequently imposing additional costs on the appellant. Subsequently, the appellant sought to challenge this decision at the federal level but submitted the appeal after the deadline. The federal court thus deemed the appeal inadmissible and also rejected the appellant's request for free legal aid, stating that the case lacked merit, while assessing court costs against the appellant. Consequently, the opposing party was not awarded any compensation for their submissions.
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KI-generiertBasis for declaring the appeal inadmissible due to late filing.
Used to reject the appellant's request for legal aid due to lack of prospect of success.
Used to deny the counterparty a party indemnity for an unsolicited submission.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_37/2011
Urteil vom 22. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskosten; Wiederherstellungsbegehren,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 28. Februar 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 21. Januar 2010 den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 1'749.-- nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete und auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte, das mit Urteil vom 28. Februar 2011 auf die Appellation mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte und diesen zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 1'058.-- an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Mai 2011 datierte, aber am 17. Mai 2011 der Post übergebene Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2011 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu zahlen, worauf er mit Schreiben vom 22. Juni 2011 "Prozesskostenhilfe" beantragte;
dass der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners dem Bundesgericht unaufgefordert am 31. Mai 2011 eine Eingabe einreichte, mit der er darum ersuchte, dem Beschwerdeführer "für die absehbare Parteientschädigung an den Gläubiger ... einen angemessenen erweiterten Kostenvorschuss aufzuerlegen ( Art. 99 ZPO )";
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2011 beim Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Post übergeben musste ( Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );
dass der Entscheid des Obergerichts dem Beschwerdeführer gemäss dem Empfangsschein am 17. März 2011 zugestellt wurde;
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 18. März 2011 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 2. Mai 2011 ablief ( Art. 45 und 46 BGG );
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 17. Mai 2010 der Post übergeben wurde;
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 31. Mai 2011 keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin