Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_37/2007 KI-generiert

Eviction Order Upheld: Failure to Substantiate Right to be Heard Violation

Geschäftsnummer 4D_37/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who faced an expulsion order initiated by a bank, which sought to reclaim possession of property. This request was initially ruled in favor of the bank by a district court, instructing the individuals to vacate the premises. Subsequent appeals to higher courts, including an upper court and a cantonal court, upheld the expulsion order, rejecting the individuals' claims regarding the existence of a landlord-tenant relationship based on late submissions in the appeals process. The individuals further escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the latest decision of the cantonal court, which the Federal Tribunal ultimately found to lack sufficient grounding for review, thereby dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Eviction Order Upheld: Failure to Substantiate Right to be Heard Violation: This request was initially ruled in favor of the bank by a district court, instructing the individuals to vacate the premises. Subsequent appeals to higher courts, including an upper court and a cantonal court, upheld the expulsion order, rejecting the individuals' claims regarding the existence of a landlord-tenant relationship based on late submissions in the appeals process. The individuals further escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the latest decision of the cantonal court, which the Federal Tribunal ultimately found to lack sufficient grounding for review, thereby dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung Eigentumsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained due to insufficient substantiation regarding the alleged violation of the right to be heard.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the procedural non-admission of the appeal, and also mentioned in the reasoning regarding the substantiation requirements for subsidiary constitutional appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellants in accordance with this article due to the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_37/2007 /zga

Urteil vom 2. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

X.A.________,

X.B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Neue Aargauer Bank,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Hofstetter.

Gegenstand

Ausweisung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. September 2006 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen ein Ausweisungsbegehren gegen die beiden Beschwerdeführer stellte;

dass der Einzelrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 befahl, die Liegenschaft sofort zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;

dass das Obergericht einen gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 27. Oktober 2006 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 22. November 2006 abwies und den Ausweisungsbefehl erneuerte;

dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von den Beschwerdeführern gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. November 2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Juni 2007 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass das Kassationsgericht insbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eintrat, wonach sich aus der Bezahlung von Rechnungen der Beschwerdegegnerin auf ein mündlich oder konkludent geschlossenes Mietverhältnis schliessen lasse, da diese Behauptung im Kassationsverfahren erstmals vorgebracht wurde;

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2007 beim Bundesgericht erklärt haben, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 5. Juni 2007 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) rügen, jedoch hinsichtlich der Feststellung des Kassationsgerichts, ihre Behauptung sei verspätet erfolgt, eine solche Verletzung in keiner Weise darlegen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. August 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;

dass keine Veranlassung besteht, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens stattzugeben;

dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG );

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der I zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: