Inadmissibility of appeal against cantonal decision due to lack of statutory reasoning under the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to enter into the matter, leaving the lower cantonal court's refusal to correct its prior decision intact, while ordering the appellant to bear the costs. The dispute arose from a negative declaratory action under Article 85a of the Federal Debt Collection and Bankruptcy Act, where the appellant challenged subsequent cantonal decisions regarding dismissal and a request for rectification. The decisive legal basis comprised Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act concerning statutory substantiation requirements and simplified dismissal procedures for insufficiently reasoned submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of appeal against cantonal decision due to lack of statutory reasoning under the Federal Supreme Court Act: Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 wies das Kreisgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ab.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_36/2026
Urteil vom 30. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 11. März 2026 (BE.2026.7-EZO3).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 wies das Kreisgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ab.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2026 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 9. Februar 2026 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Entscheid vom 11. März 2026 wies das Kantonsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 27. Februar 2026 wie auch seine weiteren Anträge ab.
Mit Eingabe vom 12. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgericht vom 11. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 17. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. und 17. März 2026 erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann