Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_36/2023 KI-generiert

Federal Court Declines Appeal in Tenancy Dispute Due to Inadmissibility and Untimely Filing

Geschäftsnummer 4D_36/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute between a tenant (the appellant) and a landlord (the appellee) over a rental issue, which was initially addressed at the Cantonal Court of Schwyz. The tenant filed a complaint alleging denial of justice, which the Cantonal Court upheld, referring the matter back to the Schlichtungsbehörde (conciliation authority) for further proceedings. The tenant, however, was dissatisfied with the Cantonal Court's decision regarding legal expenses and the absence of free legal aid and subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal. He also raised concerns about the handling of records by the Schwyz District Court and indicated a lack of clear instructions on legal remedies for further proceedings. The tenant's appeal to the Federal Tribunal was submitted regarding the procedural issues and the costs, alongside a request for legal assistance, but it was deemed inadmissible due to procedural reasons and timing.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 lit. d i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 BGG; Federal Court Declines Appeal in Tenancy Dispute Due to Inadmissibility and Untimely Filing: The tenant filed a complaint alleging denial of justice, which the Cantonal Court upheld, referring the matter back to the Schlichtungsbehörde (conciliation authority) for further proceedings. The tenant, however, was dissatisfied with the Cantonal Court's decision regarding legal expenses and the absence of free legal aid and subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal. He also raised concerns about the handling of records by the Schwyz District Court and indicated a lack of clear instructions on legal remedies for further proceedings. The tenant's appeal to the Federal Tribunal was submitted regarding the procedural issues and the costs, alongside a request for legal assistance, but it was deemed inadmissible due to procedural reasons and timing.

Schlagwörter

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Miete verspätete Einreichung anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Frist Schlichtungsverhandlung Räumungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 117 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it concerned an appeal against a non-final decision (interlocutory decision) for which the requirements for immediate appeal were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the respondent compensation for party costs as no compensable expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_36/2023

Urteil vom 27. Juli 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Miete,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer,

vom 22. Mai 2023 (ZK2 2023 21).

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 22. Mai 2023 in einem Mietverfahren zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegner) eine vom Beschwerdeführer angestrengte Rechtsverweigerungsbeschwerde guthiess, die Sache an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen Schwyz zurückwies und die Kosten auf die Staatskasse nahm, wobei es dem Beschwerdeführer mangels Ausführungen zu allfälligen notwendigen Kosten oder einer Umtriebsentschädigung keine Parteientschädigung zusprach und festhielt, mit seinem Obsiegen werde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren im Übrigen gegenstandslos;

dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführer verpflichtete, bestimmte Aktenstücke aus dem Verfahren der Schlichtungsbehörde innert einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen ab Zustellung des Beschlusses dem Kantonsgericht zu retournieren, und androhte, im Unterlassungsfall werde dem Beschwerdeführer mit separater Verfügung eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- aufgrund der Störung des Gerichtsgangs des Kantonsgerichts auferlegt;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde erhoben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt hat;

dass er die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch für das kantonale Verfahren beantragt, und um Gelegenheit nachsucht, nachträglich gewisse Kostenaufwände geltend zu machen;

dass er zudem eine Prüfung der Aktenführung beim Bezirksgericht Schwyz verlangt;

dass der Beschwerdeführer sinngemäss moniert, es fehle an einer Rechtsmittelbelehrung, da das "fettgedruckte" und explizit notwendige Wort "Rechtsbehelfsbelehrung" nirgends zu finden sei;

dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, nach Art. 112 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 117 BGG eine Rechtsmittelbelehrung (einschliesslich der Angabe des Streitwerts, soweit das Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht) enthalten müssen, aber keine expliziten Vorschriften bezüglich Schriftgrad und Bezeichnung bestehen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die in Dispositivziffer 4 ohne expliziten Titel enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht als ungenügend ausweist;

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig ist ( BGE 134 II 244 E. 2.4);

dass die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 47 BGG );

dass der Beschwerdeführer den am 30. Mai 2023 erhaltenen Beschluss erst am letzten Tag der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) mit Eingabe vom 29. Juni 2023 angefochten hat, und die Eingabe beim Bundesgericht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist;

dass damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr bestand, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können;

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;

dass das Kantonsgericht die Sache an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen hat, damit diese nach pflichtgemässem Ermessen entweder umgehend eine Klagebewilligung ausstellt oder mit Zustimmung der Parteien weitere Schlichtungsverhandlungen durchführt;

dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer, sollte er die Akten nicht retournieren, zwar eine Ordnungsbusse angedroht hat, diese aber mit einer separaten Verfügung verhängen würde;

dass der angefochtene Entscheid mithin das Verfahren weder ganz ( Art. 90 BGG ) noch für einen Teil der gestellten Begehren ( Art. 91 BGG ) abschliesst und auch nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren ( Art. 92 BGG ) betrifft (vgl. auch Art. 117 BGG );

dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid mithin um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 i.V.m. Art. 117 BGG handelt, der nur unabhängig vom Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 141 III 395 E. 2.5; 133 III 629 E. 2.4), oder wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), wobei dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 141 III 80 E. 1.2, 395 E. 2.5);

dass die beschwerdeführende Partei darzutun hat, weshalb ein derartiger Ausnahmefall vorliegt ( BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 400; 138 III 46 E. 1.2), und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die Eintretensfrage schlicht übersehen und überhaupt nicht dargetan wird, warum ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt ( BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2014 vom 19. November 2014 E. 2; je mit Hinweis);

dass sich der Beschwerdeführer zu den dargelegten Eintretensvoraussetzungen nicht hinreichend äussert;

dass Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, zwar in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben ( BGE 133 IV 335 E. 4 ; 129 I 129 E. 1.1), der Beschwerdeführer aber aus dieser Rechtsprechung für das kantonale Beschwerdeverfahren nichts ableiten kann, zumal seine Beschwerde gutgeheissen und die Sache wieder an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen wurde;

dass sich damit die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 117 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak