Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_36/2022 KI-generiert

Applicant v. Cantonal Labor Arbitration Board

Geschäftsnummer 4D_36/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a plaintiff who filed a labor law complaint against a company, seeking a salary payment of CHF 5,600, the issuance of a work certificate, and a compensation of CHF 2,500 for defamation. The complaint was submitted to the labor law conciliation authority of the Canton of Zug. A conciliation hearing was scheduled with the authorities even arranging for security measures. However, the case was dismissed as moot due to the plaintiff's absence from the hearing. Subsequently, the plaintiff lodged an oversight complaint alleging misconduct and mistreatment during the expected hearing, which was not directly addressed by the conciliation officer. The issues were escalated to the Obergericht when the plaintiff contested the handling of her case, but the appeals were deemed untimely. The plaintiff further approached the Swiss Federal Tribunal seeking legal aid for proceedings, but the complaint was declared inadmissible since the conciliation authority was not considered a final cantonal instance, thus no further legal proceedings would continue from this federal level.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 114 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Applicant v. Cantonal Labor Arbitration Board: The complaint was submitted to the labor law conciliation authority of the Canton of Zug. A conciliation hearing was scheduled with the authorities even arranging for security measures. However, the case was dismissed as moot due to the plaintiff's absence from the hearing. Subsequently, the plaintiff lodged an oversight complaint alleging misconduct and mistreatment during the expected hearing, which was not directly addressed by the conciliation officer. The issues were escalated to the Obergericht when the plaintiff contested the handling of her case, but the appeals were deemed untimely. The plaintiff further approached the Swiss Federal Tribunal seeking legal aid for proceedings, but the complaint was declared inadmissible since the conciliation authority was not considered a final cantonal instance, thus no further legal proceedings would continue from this federal level.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsrecht Schiedsgerichtsbarkeit unentgeltliche Rechtspflege Arbeitszeugnis Arbeitsstreitigkeiten Schlichtungsverhandlung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible because the decision was not rendered by a final cantonal instance.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal assistance because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs as an exception.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is to be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_36/2022

Urteil vom 3. August 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug

vom 14. Juni 2022 (AS 2022 67).

In Erwägung,

dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. April 2022 bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug eine arbeitsrechtliche Klage gegen die B.________ GmbHeinreichte und im Wesentlichen eine Lohnzahlung von Fr. 5'600.--, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie sinngemäss die Zahlung einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- wegen Verleumdung einforderte;

dass die Parteien am 25. April 2022 auf den 14. Juni 2022 zur Schlichtungsverhandlung vor dem Arbeitsschlichter lic. iur. A. Derungs vorgeladen wurden;

dass die Schlichtungsbehörde im Hinblick auf die Verhandlung bei der Zuger Polizei ein Gesuch um Polizeischutz (Art des Polizeischutzes: Zutrittskontrolle/Metalldetektor bei beiden Parteien) stellte;

dass die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 14. Juni 2022 das Verfahren infolge Säumnis der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abschrieb (Verfahren AS 2022 67);

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Kantonsgericht Zug vom 14. Juni 2022 (Postaufgabe: 4. Juli 2022) eine Aufsichtsbeschwerde gegen lic. iur. A. Derungs einreichte und im Wesentlichen geltend machte, sie sei am Verhandlungstermin genötigt, sexuell bedrängt und wie ein Straftäter behandelt worden;

dass das Kantonsgericht diese Eingabe am 5. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiterleitete;

dass die Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe an das Obergericht vom 6. Juli 2022 "Einspruch" erhob und sich im Wesentlichen darüber beschwerte, dass sie vom Schlichter noch keine Antwort auf ihr Schreiben an das Kantonsgericht erhalten habe;

dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2022 auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, da diese verspätet erhoben worden sei;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 14. Juni 2022 mit Eingabe vom 28. Juli 2022 (Postaufgabe am 29. Juli 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass sie gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

dass die Beschwerdeführerin mit der gleichen Eingabe auch gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 13. Juli 2022 Beschwerde erhob (paralleles Verfahren 4D_34/2022);

dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG );

dass es sich bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer