Advance on Costs Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual, the appellant, was involved in a legal proceeding concerning a cost advance order issued by the Regional Court of Berner Jura-Seeland. The court had set a deadline for the appellant to pay a cost advance of CHF 650. The appellant appealed this decision to the Bernese High Court, which declined to proceed with the appeal due to insufficient substantiation. Another attempt to appeal to the Swiss Federal Tribunal also failed, as the appellant did not adequately address the reasons provided by the Bernese High Court's decision, leading to the tribunal dismissing the appeal. No court fees were imposed, and no legal costs were awarded to the parties involved in the federal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Advance on Costs Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court had set a deadline for the appellant to pay a cost advance of CHF 650. The appellant appealed this decision to the Bernese High Court, which declined to proceed with the appeal due to insufficient substantiation. Another attempt to appeal to the Swiss Federal Tribunal also failed, as the appellant did not adequately address the reasons provided by the Bernese High Court's decision, leading to the tribunal dismissing the appeal. No court fees were imposed, and no legal costs were awarded to the parties involved in the federal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the submission failed to meet the required grounds for appeal.
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Used to deny compensation to the respondents as they incurred no expense in the federal court proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_36/2020
Urteil vom 10. Juli 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Mai 2020 (ZK 20 203).
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 im Verfahren CIV 18 43 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 650.-- ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügungerhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2020 nicht eintrat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 4. Februar 2020 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_19/2020);
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2020 erneut zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren CIV 18 43 aufforderte bzw. die entsprechende Nachfrist verlängerte, verbunden mit der Androhung von Säumnisfolgen;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen die regionalgerichtliche Verfügung vom 21. April 2020 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Juni 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und be gründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann