Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_36/2020 KI-generiert

Advance on Costs Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_36/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, the appellant, was involved in a legal proceeding concerning a cost advance order issued by the Regional Court of Berner Jura-Seeland. The court had set a deadline for the appellant to pay a cost advance of CHF 650. The appellant appealed this decision to the Bernese High Court, which declined to proceed with the appeal due to insufficient substantiation. Another attempt to appeal to the Swiss Federal Tribunal also failed, as the appellant did not adequately address the reasons provided by the Bernese High Court's decision, leading to the tribunal dismissing the appeal. No court fees were imposed, and no legal costs were awarded to the parties involved in the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Advance on Costs Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court had set a deadline for the appellant to pay a cost advance of CHF 650. The appellant appealed this decision to the Bernese High Court, which declined to proceed with the appeal due to insufficient substantiation. Another attempt to appeal to the Swiss Federal Tribunal also failed, as the appellant did not adequately address the reasons provided by the Bernese High Court's decision, leading to the tribunal dismissing the appeal. No court fees were imposed, and no legal costs were awarded to the parties involved in the federal proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl verfassungsmässige Anforderung materielle Überprüfung Eilvorabentscheidungsverfahren nachträgliche Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation to the respondents as they incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_36/2020

Urteil vom 10. Juli 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Mai 2020 (ZK 20 203).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 im Verfahren CIV 18 43 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 650.-- ansetzte;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügungerhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2020 nicht eintrat;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 4. Februar 2020 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_19/2020);

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2020 erneut zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren CIV 18 43 aufforderte bzw. die entsprechende Nachfrist verlängerte, verbunden mit der Androhung von Säumnisfolgen;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen die regionalgerichtliche Verfügung vom 21. April 2020 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Juni 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und be gründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann