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4D_36/2018 KI-generiert

Defendant's Challenge to Procedural Order Dismissed for Lack of Standing and Inadmissible Federal Appeal

Geschäftsnummer 4D_36/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by one party against another regarding a civil matter, initiated when the complainant filed a request for mediation at a peace court. The peace court subsequently required the complainant to provide a financial advance for the costs associated with the mediation. The opposing party appealed this requirement to the higher court, which ruled that the complainant was not obligated to comply as no disadvantage had arisen from the decision. This led to further appeal to the Federal Court, which ultimately found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, lacking sufficient justification for claiming rights violations. Consequently, the Federal Court decided not to entertain the complaint, and no court costs or compensation for parties were awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Defendant's Challenge to Procedural Order Dismissed for Lack of Standing and Inadmissible Federal Appeal: The peace court subsequently required the complainant to provide a financial advance for the costs associated with the mediation. The opposing party appealed this requirement to the higher court, which ruled that the complainant was not obligated to comply as no disadvantage had arisen from the decision. This led to further appeal to the Federal Court, which ultimately found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, lacking sufficient justification for claiming rights violations. Consequently, the Federal Court decided not to entertain the complaint, and no court costs or compensation for parties were awarded.

Schlagwörter

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Forderung Beschwerdelegitimation prozessleitende Verfügungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausstandsbegehren Kostenvorschuss Streitiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );
Art. 68 Abs. 2 BGG
Used as the basis for denying the respondent compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the levying of judicial costs based on exceptional circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of judicial costs based on exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used as the basis for denying the respondent compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_36/2018

Urteil vom 12. Juni 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Mai 2018 (RU180011-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Februar 2018 am Friedensrichteramt Meilen ein Schlichtungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin einreichte;

dass das Friedensrichteramt der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Februar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhob;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 7. Mai 2018 erwog, dass die Beschwerdeführerin durch die genannte Verfügung nicht verpflichtet werde, ihr kein Nachteil entstanden sei und daher auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten sei;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 1. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin bloss ihre bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Auffassung wiederholt, wonach sie "in keiner Weise in dieser Angelegenheit belangt" werden könne, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 12. Juni 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger