Rent arrears judgment; subsidiary constitutional complaint fails for lack of argued constitutional violation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Tribunal (Bundesgericht) dismissed the claimant's appeal, ordering no court costs and no party compensation, thereby leaving the lower court's ruling in force. The case involved a challenge to a cantonal court decision that had declined to hear the claimant's appeal against a district court judgment requiring her to pay outstanding rent of CHF 8,010 plus interest. The Federal Tribunal treated the appeal as a subsidiary constitutional complaint because the amount in dispute fell below the statutory threshold for civil appeals, but the claimant failed to specifically allege any violation of constitutional rights, as required by the procedural rules, so the appeal was deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Rent arrears judgment; subsidiary constitutional complaint fails for lack of argued constitutional violation: The case involved a challenge to a cantonal court decision that had declined to hear the claimant's appeal against a district court judgment requiring her to pay outstanding rent of CHF 8,010 plus interest. The Federal Tribunal treated the appeal as a subsidiary constitutional complaint because the amount in dispute fell below the statutory threshold for civil appeals, but the claimant failed to specifically allege any violation of constitutional rights, as required by the procedural rules, so the appeal was deemed inadmissible.
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KI-generiertProcedural basis in the dispositive for declaring the appeal inadmissible by simplified procedure due to lack of proper constitutional grounds.
Cost provision applied in the dispositive to waive court costs under the circumstances, rendering the legal aid request moot.
Cost provision applied in the dispositive to deny party compensation because the respondent incurred no expenses in the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_36/2016
Urteil vom 17. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 4. Mai 2016.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. April 2016 verpflichtete, dem Beschwerdegegner für ausstehende Mietzinszahlungen einen Betrag von Fr. 8'010.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz erhob, welches mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingaben vom 9. Mai 2016 und vom 25. Mai 2016 (Postaufgabe) erklärt, die Präsidialverfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Mai 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt;
dass die Präsidialverfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Mai 2016 das Verfahren abschliesst und damit einen anfechtbaren Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG darstellt;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von Fr. 8'010.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier