Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_36/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal of Moot Provisional Measures Proceedings Due to Paid Debt

Geschäftsnummer 4D_36/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner sought immediate provisional measures from the District Court due to the termination of a pension contract. The District Court denied the request for superprovisional measures, but after the petitioner paid the owed pension costs, the opposing party indicated a willingness to continue the contract. Consequently, the District Court deemed the request for measures moot and dismissed the case as such, imposing costs on the petitioner. The petitioner subsequently appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the lower court's dismissal. The petitioner then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing the infringement of constitutional rights. However, the Federal Tribunal noted that the appeal did not demonstrate how the decisions violated constitutional rights, nor did it illustrate any irreversible legal disadvantage, leading to the decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Appeal Regarding Dismissal of Moot Provisional Measures Proceedings Due to Paid Debt: The District Court denied the request for superprovisional measures, but after the petitioner paid the owed pension costs, the opposing party indicated a willingness to continue the contract. Consequently, the District Court deemed the request for measures moot and dismissed the case as such, imposing costs on the petitioner. The petitioner subsequently appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the lower court's dismissal. The petitioner then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing the infringement of constitutional rights. However, the Federal Tribunal noted that the appeal did not demonstrate how the decisions violated constitutional rights, nor did it illustrate any irreversible legal disadvantage, leading to the decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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unbezahlte Schuld Verfahrensabschreibung Vorläufige Maßnahmen Anwaltskosten verfassungsmässige Anforderung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 Abs. 1 BGG
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die Entscheide des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. bzw. 26. März 2015 richtet, da es sich bei diesen nicht um letztinstanzliche Entscheide handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG );
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass es sich beim angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann ( BGE 140 V 321 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 68 Abs. 2 BGG
The opposing party was not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The appeal cannot be proceeded upon based on this article due to failure to meet admissibility requirements (interlocutory decision review and irreparable harm).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal cannot be proceeded upon based on this article due to failure to meet admissibility requirements (interlocutory decision review and irreparable harm).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive court costs under exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The opposing party was not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_36/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Alterszentrum B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 4. Mai 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Zofingen mit Gesuch vom 26. März 2015 um Anordnung einer superprovisorischen bzw. provisorischen Massnahme im Zusammenhang mit der erhaltenen Kündigung eines mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Pensionsvertrags ersuchte;

dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme mit Verfügung vom 10. März 2015 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 13. März 2015 mitteilte, dass er den ausstehenden Betrag der Pensionskosten, aufgrund dessen die Kündigung ausgesprochen worden war, mittlerweile bezahlt habe;

dass die Beschwerdegegnerin nach Bezahlung der ausstehenden Forderung ihre Bereitschaft erklärte, das Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen bzw. zu erneuern, womit sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte;

dass das Bezirksgericht Zofingen das Massnahmebegehren aus diesem Grund als hinfällig erachtete, weshalb es das Verfahren mit Entscheid vom 26. März 2015 als gegenstandslos abschrieb, wobei es dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2015 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2015 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 9. Juni 2015 und am 20. Juni 2015 weitere Eingaben einreichte;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die Entscheide des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. bzw. 26. März 2015 richtet, da es sich bei diesen nicht um letztinstanzliche Entscheide handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass es sich beim angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a);

dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.);

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1);

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein derartiger Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll, und ein solcher auch nicht offensichtlich in die Augen springt;

dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen wie auch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 98 und 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen;

dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann