Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_36/2008 KI-generiert

Debtor Appeal of Default Judgment for Non-Appearance Dismissed

Geschäftsnummer 4D_36/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties concerning a judgment in labor law matters. The initial ruling by a court required one party to pay a specified amount to the other, which was based on the absence of the paying party from a main hearing. This decision was challenged through a state-level appeal, which was dismissed. Subsequently, the aggrieved party filed a constitutional complaint, alleging violations of basic rights, but the higher court noted that many of the complaints did not satisfy legal requirements for such challenges. Ultimately, the higher court affirmed the original ruling, stating the complaints lacked sufficient grounds and imposed court costs on the party that initiated the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 113 BGG, Art. 9 BV, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Debtor Appeal of Default Judgment for Non-Appearance Dismissed: The initial ruling by a court required one party to pay a specified amount to the other, which was based on the absence of the paying party from a main hearing. This decision was challenged through a state-level appeal, which was dismissed. Subsequently, the aggrieved party filed a constitutional complaint, alleging violations of basic rights, but the higher court noted that many of the complaints did not satisfy legal requirements for such challenges. Ultimately, the higher court affirmed the original ruling, stating the complaints lacked sufficient grounds and imposed court costs on the party that initiated the appeal.

Schlagwörter

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Verzugszinsen Zahlungsauftrag Säumnis an der Verhandlung nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursverfahren Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The main ground for dismissing the appeal where admissible, based on the reasoning that the appeal was unfounded regarding the alleged violation of Art. 9 BV.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The article used to impose the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_36/2008 /len

Urteil vom 20. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrecht,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 9. Februar 2008.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 23. Oktober 2007 zur Zahlung von Fr. 675.-- nebst 5 % Zins seit 28. Februar 2007 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass das Urteil des Einzelrichters in Anwendung von § 129 ZPO ZH (Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden durch die Beklagte) erging, weil die Beschwerdeführerin nicht an der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2007 teilgenommen hatte;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Einzelrichters mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. Februar 2008 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 13. März 2008 gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2008 subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichte mit den Anträgen, diesen Beschluss aufzuheben und den Forderungsprozess zwischen den Parteien zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen;

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397);

dass in der Beschwerdeschrift vom 13. März 2008 teils direkt das Urteil des erstinstanzlich entscheidenden Einzelrichters kritisiert wird, was mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig ist ( Art. 113 BGG );

dass sodann die gegen den Entscheid des Obergerichts erhobenen Rügen zum grössten Teil appellatorischen Charakter haben, womit sie die erwähnten Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht erfüllen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass sich die Beschwerde schliesslich als unbegründet erweist, soweit damit die Rüge erhoben wird, das Obergericht habe in Verletzung von Art. 9 BV - in Übereinstimmung mit dem Einzelrichter - angenommen, dass die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung "ohne genügende Entschuldigung" im Sinne von § 129 Abs. 1 ZPO ZH ferngeblieben sei;

dass in diesem Punkt auf die zutreffende Entscheidbegründung des Obergerichts verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG );

dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin