Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_35/2023 KI-generiert

Tenant Eviction Following Payment Default Upheld by Federal Supreme Court Due to Insufficient Appeal Brief

Geschäftsnummer 4D_35/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over the eviction of a tenant due to payment default, based on a rental agreement for a four-room apartment. The tenant failed to pay rent on time, leading the landlord to terminate the contract in accordance with Art. 257d OR. The district court ordered the tenant to vacate the property by a specified date, under the threat of legal penalties. The tenant appealed this decision to the Thurgau Cantonal Court, which rejected the appeal and ordered the tenant to vacate the premises within a new deadline. The tenant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the eviction order and requesting that it be suspended. However, the Federal Tribunal found that the tenant's complaint lacked sufficient legal reasoning to challenge the lower court’s decision and thus did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 257d OR, Art. 292 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Following Payment Default Upheld by Federal Supreme Court Due to Insufficient Appeal Brief: The tenant failed to pay rent on time, leading the landlord to terminate the contract in accordance with Art. 257d OR. The district court ordered the tenant to vacate the property by a specified date, under the threat of legal penalties. The tenant appealed this decision to the Thurgau Cantonal Court, which rejected the appeal and ordered the tenant to vacate the premises within a new deadline. The tenant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the eviction order and requesting that it be suspended. However, the Federal Tribunal found that the tenant's complaint lacked sufficient legal reasoning to challenge the lower court’s decision and thus did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Zahlungsfrist Obligationenrecht üblicher Mietzins Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed due to insufficient grounds, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The decision not to impose court costs is based on this procedural provision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The decision not to award party compensation (attorney fees) is based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_35/2023

Urteil vom 16. Juni 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2023 (ZBS.2023.6).

Erwägungen:

1. Die Parteien schlossen am 4./9. Mai 2022 einen Mietvertrag über eine 4-Zimmerwohnung in der Liegenschaft U.________ in V.________ mit Mietbeginn am 1. Juni 2022. Am 9. Dezember 2022 kündigte der Beschwerdegegner diesen Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 257d OR .

Am 2. März 2023 wies das Bezirksgericht Kreuzlingen den Beschwerdeführer auf Gesuch des Beschwerdegegners hin an, die 4-Zimmer-Wohnung, 2. OG links, inklusive Kellerraum an der vorgenannten Adresse bis am 13. März 2023 zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen sowie sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB und Zwangsvollstreckung für den Unterlassungsfall.

Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Auszugsfrist von zwanzig Tagen ab Eröffnung seines Entscheids an.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit am 14. Juni 2023 überbrachter Eingabe Beschwerde und ersuchte gleichzeitig darum, es sei dieser die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe offensichtlich nicht hinreichend mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr beharrt er, soweit verständlich, im Wesentlichen bloss auf seinem Standpunkt, es hätte keine Ausweisung im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ausgesprochen werden dürfen, nachdem er die Kündigung des Mietvertrages bei der Mietschlichtungsstelle angefochten habe.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer