Tenant Eviction Appeal Substantiation Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who was ordered by the President of the District Court of Aarau to vacate a rented parking space by a specified date, with the threat of police eviction for non-compliance. The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Aargau, which dismissed the appeal due to inadequate substantiation. Subsequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, again failing to adequately articulate which legal rights were allegedly violated by the Cantonal Court's dismissal. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Substantiation Failure: The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Aargau, which dismissed the appeal due to inadequate substantiation. Subsequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, again failing to adequately articulate which legal rights were allegedly violated by the Cantonal Court's dismissal. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for further consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds, as explicitly stated in the dispositive order not to enter upon the appeal.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_35/2020
Urteil vom 11. Juni 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 4. Mai 2020 (ZSU.2020.73).
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 24. März 2020 verpflichtete, das Mietobjekt Einstellplatz Nr. xxx in der Tiefgarage Strasse U.________, V.________ (Gebäude Nr. yyy), bis zum 10. April 2020 zu räumen und vertragsgemäss unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel und Fernbedienungen zu verlassen, unter Androhung der polizeilichen Ausweisung für den Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Mai 2020 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil diese nicht hinreichend begründet worden sei;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer