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4D_35/2016 KI-generiert

Tenant's Appeal on Withdrawn Rent Reduction and Procedural Language Issues

Geschäftsnummer 4D_35/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A rental dispute was brought before the relevant authorities, where the appellant requested a reduction in rent from the respondent. Initially, the appellant filed a request with the local conciliation commission for rental matters, but later withdrew this request during the conciliation hearing. Consequently, the commission dismissed the case as moot. The appellant then appealed to a higher court, which ultimately chose not to proceed with the case due to insufficient grounds for the appeal and the absence of a valid legal basis. The appellant subsequently submitted an appeal to the Federal Tribunal, contesting the decision of the higher court. However, the Tribunal ruled that the appeal lacked adequate justification and dismissed it without incurring court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Tenant's Appeal on Withdrawn Rent Reduction and Procedural Language Issues: Initially, the appellant filed a request with the local conciliation commission for rental matters, but later withdrew this request during the conciliation hearing. Consequently, the commission dismissed the case as moot. The appellant then appealed to a higher court, which ultimately chose not to proceed with the case due to insufficient grounds for the appeal and the absence of a valid legal basis. The appellant subsequently submitted an appeal to the Federal Tribunal, contesting the decision of the higher court. However, the Tribunal ruled that the appeal lacked adequate justification and dismissed it without incurring court costs.

Schlagwörter

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Mietzinsherabsetzung Rechte des Mieters Verfahrenssprache Verletzung von Verfahrensrechten zivilrechtliche Revision Schlichtungsverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 311 Abs. 1 ZPO
April 2016 mangels hinreichender Rechtsmittelanträge und -begründung nicht eintrat ( Art. 311 Abs. 1 ZPO );
Art. 54 Abs. 1 BGG
dass das Verfahren vor Bundesgericht in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird, wobei es in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien diese verwenden ( Art. 54 Abs. 1 BGG );
Art. 29 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 140 IV 57 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO
Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO anruft, den sie direkt bei der Schlichtungsbehörde mittels Revisionsgesuchs hätte geltend machen müssen ( BGE 139 III 133 E.
Art. 108 BGG
The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal based on the simplified procedure for obviously inadmissible appeals or those lacking sufficient grounds, as cited in the reasoning section which governs the decision in point 1.
Art. 68 BGG
Used to rule against awarding party compensation, as stated in disposal point 2.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal based on the simplified procedure for obviously inadmissible appeals or those lacking sufficient grounds, as cited in the reasoning section which governs the decision in point 1.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive court costs in this specific instance, as stated in disposal point 2.

Art. 68 BGG

Used to rule against awarding party compensation, as stated in disposal point 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_35/2016

Urteil vom 6. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Vocat,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietzinsherabsetzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,

vom 25. April 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin der Walliser Schlichtungskommission für Mietverhältnisse am 3. November 2015 ein Begehren gegen den Beschwerdegegner um Herabsetzung des Mietzinses stellte;

dass die Beschwerdeführerin ihr Herabsetzungsbegehren anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 4. Dezember 2015 zurückzog;

dass die Schlichtungskommission das Verfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 als gegenstandslos abschrieb;

dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Berufung einreichte;

dass das Kantonsgericht darauf mit Urteil vom 25. April 2016 mangels hinreichender Rechtsmittelanträge und -begründung nicht eintrat ( Art. 311 Abs. 1 ZPO );

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 25. Mai 2016 eine Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechten will;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass das Verfahren vor Bundesgericht in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird, wobei es in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien diese verwenden ( Art. 54 Abs. 1 BGG );

dass der angefochtene Entscheid in französischer Sprache redigiert ist, die Beschwerdeführerin ihre Eingabe an das Bundesgericht aber auf Deutsch einreichte, weshalb es sich rechtfertigt, das bundesgerichtliche Verfahren in dieser Sprache zu führen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht geltend macht, der angefochtene Entscheid hätte auf Deutsch ergehen müssen;

dass sie dabei freilich nicht bzw. nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit der Wahl der Verfahrenssprache gegen das einschlägige kantonale Recht verstossen haben soll;

dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie sei zum Rückzug des Herabsetzungsbegehrens vor der Schlichtungsbehörde "gezwungen " worden und habe nach wie vor einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses;

dass sie damit sinngemäss einen Revisionsgrund i.S. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO anruft, den sie direkt bei der Schlichtungsbehörde mittels Revisionsgesuchs hätte geltend machen müssen ( BGE 139 III 133 E. 1);

dass sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinandersetzt;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni