Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_35/2008 KI-generiert

Jurisdiction Dispute Over Small Civil Claim Appeal

Geschäftsnummer 4D_35/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties, where the plaintiff initially filed a claim seeking payment for an amount due since November 2004, minus an offset. The first-instance court dismissed the case for lack of jurisdiction and transferred it to a local court, imposing court costs on the plaintiff. The plaintiff appealed this decision, but the appellate court upheld the dismissal. Subsequently, the plaintiff approached the Federal Tribunal to challenge both the initial ruling and the appellate decision; however, the complaint was deemed insufficiently substantiated, failing to demonstrate violations of constitutional rights. The request for legal assistance was also denied due to the perceived futility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Jurisdiction Dispute Over Small Civil Claim Appeal: The first-instance court dismissed the case for lack of jurisdiction and transferred it to a local court, imposing court costs on the plaintiff. The plaintiff appealed this decision, but the appellate court upheld the dismissal. Subsequently, the plaintiff approached the Federal Tribunal to challenge both the initial ruling and the appellate decision; however, the complaint was deemed insufficiently substantiated, failing to demonstrate violations of constitutional rights. The request for legal assistance was also denied due to the perceived futility of the appeal.

Schlagwörter

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Kosten- und Entschädigungsfolgen Zivilrechtsstreitigkeit sachliche Unzuständigkeit Friedensrichteramt Verletzung von Verfahrensrechten E-Justice Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for appointment of legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in this instance.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_35/2008 /len

Urteil vom 18. April 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2008 und die Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2007.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2007 beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich eine Klage mit dem Hauptantrag einreichte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm "CHF 559.65, fällig seit 01.11.2004, abzüglich CHF 443.10, Valutadatum 18.07.2007, zu bezahlen";

dass der Einzelrichter mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht eintrat, den Prozess an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, überwies und die Gerichtskosten von Fr. 173.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Einzelrichters vom 22. Oktober 2007 mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 26. Januar 2008 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 11. März 2008 einreichte, aus der hervorgeht, dass er sowohl die Verfügung des Einzelrichters vom 22. Oktober 2007 wie auch den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2008 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2008, die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, diesen Anforderungen nicht genügt, weil bloss eine Verletzung von Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechtes behauptet wird, dagegen nicht unter Bezugnahme auf die einzelnen Erwägungen der kantonalen Instanzen dargelegt wird, inwiefern diese gegen bestimmte verfassungsmässige Rechte verstossen sollen;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird.

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin