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4D_34/2022 KI-generiert

Cantonal Supervisory Appeal Timeliness in Labor Dispute Post-Dismissal for Non-Appearance

Geschäftsnummer 4D_34/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a labor law complaint against a GmbH with the conciliation authority for labor law in the Canton of Zug, seeking a salary payment of CHF 5,600, the issuance of a work certificate, and compensation of CHF 2,500 for defamation. A conciliation hearing was scheduled, but the matter was dismissed due to the complainant's absence. The complainant subsequently filed a supervisory complaint, claiming inappropriate treatment during the scheduled hearing. The complaint was escalated to the cantonal court, then forwarded to the higher court, which dismissed it due to tardiness. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, challenging both the conciliation authority's and the higher court's decisions, also seeking legal aid for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Cantonal Supervisory Appeal Timeliness in Labor Dispute Post-Dismissal for Non-Appearance: A conciliation hearing was scheduled, but the matter was dismissed due to the complainant's absence. The complainant subsequently filed a supervisory complaint, claiming inappropriate treatment during the scheduled hearing. The complaint was escalated to the cantonal court, then forwarded to the higher court, which dismissed it due to tardiness. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, challenging both the conciliation authority's and the higher court's decisions, also seeking legal aid for the federal proceedings.

Schlagwörter

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Arbeitsrecht Aufsichtsbeschwerde Kündigungsschutz Arbeitsstreitigkeiten Schlichtungsverhandlung Recht auf Abschalten fristlose Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was manifestly ill-founded (implied by the reasoning that the decision was not appealable to the Federal Tribunal).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs as an exception.

Art. 68 BGG

Used to deny an award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_34/2022

Urteil vom 3. August 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Andreas Derungs,

Beschwerdegegner,

B.________ GmbH,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Arbeitsrecht; Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. Juli 2022 (BZ 2022 76).

In Erwägung,

dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. April 2022 bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug eine arbeitsrechtliche Klage gegen die B.________ GmbH einreichte und im Wesentlichen eine Lohnzahlung von Fr. 5'600.--, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie sinngemäss die Zahlung einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- wegen Verleumdung einforderte;

dass die Parteien am 25. April 2022 auf den 14. Juni 2022 zur Schlichtungsverhandlung vor dem Arbeitsschlichter lic. iur. A. Derungs vorgeladen wurden;

dass die Schlichtungsbehörde im Hinblick auf die Verhandlung bei der Zuger Polizei ein Gesuch um Polizeischutz (Art des Polizeischutzes: Zutrittskontrolle/Metalldetektor bei beiden Parteien) stellte;

dass die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 14. Juni 2022 das Verfahren infolge Säumnis der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abschrieb (Verfahren AS 2022 67);

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Kantonsgericht Zug vom 14. Juni 2022 (Postaufgabe: 4. Juli 2022) eine Aufsichtsbeschwerde gegen lic. iur. A. Derungs einreichte und im Wesentlichen geltend machte, sie sei am Verhandlungstermin genötigt, sexuell bedrängt und wie ein Straftäter behandelt worden;

dass das Kantonsgericht diese Eingabe am 5. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiterleitete;

dass die Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe an das Obergericht vom 6. Juli 2022 "Einspruch" erhob und sich im Wesentlichen darüber beschwerte, dass sie vom Schlichter noch keine Antwort auf ihr Schreiben an das Kantonsgericht erhalten habe;

dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2022 auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, da diese verspätet erhoben worden sei;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juli 2022 (Postaufgabe am 29. Juli 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass sie gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

dass die Beschwerdeführerin mit der gleichen Eingabe auch gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 14. Juni 2022 Beschwerde erhob (paralleles Verfahren 4D_36/2022);

dass die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Schlichtungsbehörde des Kantons Zug bzw. gegen den Arbeitsschlichter lic. iur. A. Derungs nicht eintrat;

dass Entscheide, die, wie dieser Entscheid, im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen sind, beim Bundesgericht nicht angefochten werden können (s. Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1);

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ GmbH und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer