Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_34/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Filed Without Standing

Geschäftsnummer 4D_34/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff, represented by the applicant, filed a claim against the opposing party seeking payment of CHF 15,000 plus interest, which the District Court of Hinwil dismissed on October 2, 2019. The court also annulled the initiated debt collection, imposed a decision fee of CHF 2,450 on the plaintiff, and required him to pay CHF 3,393 in party compensation to the opposing party. The plaintiff's appeal against this district court decision was not admitted by the Higher Court of the Canton of Zurich on March 31, 2020, and the plaintiff was again charged the appellate decision fee, without any additional party compensation ordered. The applicant, who represented the plaintiff in the cantonal court proceedings, sought to challenge the Higher Court's decision before the Swiss Federal Tribunal. However, the applicant filed the complaint in his own name, without proper standing or meeting the Federal Tribunal's justification requirements for such complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Filed Without Standing: The court also annulled the initiated debt collection, imposed a decision fee of CHF 2,450 on the plaintiff, and required him to pay CHF 3,393 in party compensation to the opposing party. The plaintiff's appeal against this district court decision was not admitted by the Higher Court of the Canton of Zurich on March 31, 2020, and the plaintiff was again charged the appellate decision fee, without any additional party compensation ordered. The applicant, who represented the plaintiff in the cantonal court proceedings, sought to challenge the Higher Court's decision before the Swiss Federal Tribunal. However, the applicant filed the complaint in his own name, without proper standing or meeting the Federal Tribunal's justification requirements for such complaints.

Schlagwörter

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Forderung Beschwerdelegitimation Geschützte Namen bevollmächtigter Vertreter Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 76 Abs. 1 BGG
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen eingereicht hat, wozu er auch als damaliger Vertreter des Klägers nach Art. 76 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to declare inadmissibility because the appellant filed the appeal in his own name despite not being the authorized party.
Art. 40 Abs. 1 BGG
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer den Kläger im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht hätte vertreten können, da Parteien nach Art. 40 Abs. 1 BGG in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden können, die nach dem Bundesgesetz vom 23.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used as an alternative ground for inadmissibility because the submission did not meet the required grounds for appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 68 Abs. 2 BGG
Used to rule that no party compensation shall be awarded because the opposing party incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as an alternative ground for inadmissibility because the submission did not meet the required grounds for appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare inadmissibility because the appellant filed the appeal in his own name despite not being the authorized party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to levy court costs due to the exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation shall be awarded because the opposing party incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_34/2020

Urteil vom 25. Mai 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. März 2020 (NP200012-O/U).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 2. Oktober 2019 eine von C.________ (Kläger) - vertreten durch den Beschwerdeführer - gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 15'000.-- nebst Zins abwies, die vom Kläger eingeleitete Betreibung aufhob, die Entscheidgebühr von Fr. 2'450.-- dem Kläger auferlegte und diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'393.-- an den Beschwerdegegner verpflichtete;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. März 2020 auf eine vom Kläger gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 2. Oktober 2019 erhobene Berufung nicht eintrat und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr dem Kläger auferlegte, wobei es auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtete;

dass der Beschwerdeführer, der den Kläger im kantonalen Verfahren vertreten hatte, dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen eingereicht hat, wozu er auch als damaliger Vertreter des Klägers nach Art. 76 Abs. 1 BGG nicht berechtigt ist, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben soll (lit. b);

dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;

dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer den Kläger im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht hätte vertreten können, da Parteien nach Art. 40 Abs. 1 BGG in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden können, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten;

dass auf die Beschwerde im Übrigen ohnehin nicht hätte eingetreten werden können, weil die Eingabe vom 8. Mai 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kläger und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann