Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_34/2017 KI-generiert

Debtor v. Creditor (Insolvency Appeal on Monetary Claim)

Geschäftsnummer 4D_34/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where one party submitted a request for conciliation to a local peace court, seeking payment of an amount plus interest from the opposing party. The peace court ruled in favor of the requesting party, compelling the opposing party to pay the amount due along with additional costs. The opposing party appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the opposing party escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to the insufficient value of the dispute not meeting the required threshold for civil litigation. Additionally, the appeal did not adequately address constitutional rights or the reasons provided by the lower court. As a result, the Tribunal dismissed the appeal and imposed court costs on the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Debtor v. Creditor (Insolvency Appeal on Monetary Claim): The peace court ruled in favor of the requesting party, compelling the opposing party to pay the amount due along with additional costs. The opposing party appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the opposing party escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to the insufficient value of the dispute not meeting the required threshold for civil litigation. Additionally, the appeal did not adequately address constitutional rights or the reasons provided by the lower court. As a result, the Tribunal dismissed the appeal and imposed court costs on the opposing party.

Schlagwörter

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Forderung Betreibungsforderung Gläubigerversammlung Geldschuld Vollstreckungsentscheid Demonstrationsrecht verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to clear non-fulfillment of the required grounds for appeal/reasoning.

Art. 117 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 to refuse entry upon the appeal because it was treated as a subsidiary constitutional complaint lacking required content.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order imposed the court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court determined that the respondent was not entitled to party compensation because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_34/2017

Urteil vom 26. Juni 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. April 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin beim Friedensrichteramt Bachenbülach ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit dem sie von der Beschwerdeführerin Fr. 752.25 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 29. August 2016 auf Fr. 673.80 forderte;

dass das Friedensrichteramt mit Urteil vom 4. Februar 2017 die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 673.80 nebst 5 % Zins seit 2. Dezember 2015 und Fr. 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen sowie in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 30. August 2016) den Rechtsvorschlag aufhob;

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Friedensrichteramtes Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das mit Urteil vom 6. April 2017 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann, weshalb dem sinngemässen Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung nicht entsprochen werden kann;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen);

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts von Fr. 673.80, der die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht, unzulässig ist und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe bloss ihre eigene Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger