Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_34/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal of Constitutional Complaint on Monetary Claim

Geschäftsnummer 4D_34/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a vehicle purchase between two parties, where the lower court ruled in favor of the seller, ordering the buyer to pay a sum related to the purchase price. The buyer appealed this decision to a higher court, which dismissed the appeal. Subsequently, the buyer filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal assistance as part of the process. However, the Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to the amount in dispute not exceeding the threshold for civil appeals and because the appeal did not adequately demonstrate a violation of fundamental rights as required for a constitutional complaint. Therefore, the Tribunal rejected the appeal and the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal of Constitutional Complaint on Monetary Claim: The buyer appealed this decision to a higher court, which dismissed the appeal. Subsequently, the buyer filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal assistance as part of the process. However, the Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to the amount in dispute not exceeding the threshold for civil appeals and because the appeal did not adequately demonstrate a violation of fundamental rights as required for a constitutional complaint. Therefore, the Tribunal rejected the appeal and the request for legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Geldschuld neues rechtliches Vorbringen Grundrechte Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to rule on the appeal in a simplified procedure because it was not entered upon.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the levying of court costs in this exceptional case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_34/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kaufvertrag, Darlehen,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. März 2015.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Münchwilen die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung einer Klage des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf unter Kreditierung des Kaufpreises verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 1'782.90 nebst Zins zu bezahlen und in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der vom Beschwerdegegner angehobenen Betreibung aufhob;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 11. März 2015 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 15. Mai 2015 (Poststempel vom 16. Mai 2015) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und für das bundesgerichtliche Verfahren gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall, der die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht, unzulässig ist und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe vom 15. Mai 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Grundrechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soIl, sondern im Wesentlichen bloss auf ihrem im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt beharrt;

dass überdies die von der Beschwerdeführerin dabei für ihre behaupteten Kaufpreistilgungen neu vorgelegten Beweismittel im vorliegenden Verfahren unzulässig sind, da nicht erst der angefochtene Entscheid zu ihrer Vorlage Anlass gab ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer