Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_34/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Statutory Requirements and Lack of Specificity Regarding Federal Right Violations

Geschäftsnummer 4D_34/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant challenged a decision made by a lower court regarding a complaint against a conciliation authority in rental matters. Initially, the oversight complaint was dismissed by the court, and the appellant subsequently filed an appeal that also included a "legal breach complaint." The higher court ruled on the appeal, and the appellant sought further recourse by submitting a complaint to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal determined that certain procedural requirements were not met in the complaint, particularly concerning the clarity of the rights claimed to have been violated. Consequently, the Federal Tribunal chose not to proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 114 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 116 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Statutory Requirements and Lack of Specificity Regarding Federal Right Violations: Initially, the oversight complaint was dismissed by the court, and the appellant subsequently filed an appeal that also included a "legal breach complaint." The higher court ruled on the appeal, and the appellant sought further recourse by submitting a complaint to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal determined that certain procedural requirements were not met in the complaint, particularly concerning the clarity of the rights claimed to have been violated. Consequently, the Federal Tribunal chose not to proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Aufsichtsbeschwerde gesetzlicher Anspruch Begründung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected for not meeting the formal requirements mentioned in the reasoning, leading to a non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_34/2009

Urteil vom 17. April 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schlichtungsbehörde in Mietsachen Amriswil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2009.

In Erwägung,

dass das Gerichtspräsidium Bischofszell die vom Beschwerdeführer gegen die Schlichtungsbehörde in Mietsachen der Stadt Amriswil erhobene Aufsichtsbeschwerde mit Verfügung vom 6. Januar 2009 abwies;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht und gleichzeitig eine mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde" überschriebene Eingabe beim Gerichtspräsidium Bischofszell einreichte, das dieses an das Obergericht überwies;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 26. Januar 2009 den Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat, und die Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Gerichtspräsidium Bischofszell zur Behandlung überwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. März 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2009 mit Beschwerde anfechten will;

dass mit der Beschwerde an das Bundesgericht bloss kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG ), weshalb von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neben dem Entscheid des Obergerichts auch jenen des Bezirksgerichts Bischofszell und das Vorgehen der Schlichtungsbehörde in Mietsachen kritisiert;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG );

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte ( Art. 95 und Art. 116 BGG ; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit er sich damit zu den Erwägungen des Obergerichts äussert;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin