Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_33/2023 KI-generiert

Eviction Appeal as Subsidiary Constitutional Complaint Lacking Substantiation

Geschäftsnummer 4D_33/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A business tenant was ordered by the District Court of Bülach to vacate a commercial space in U.________ and hand it over to the owner, under threat of forced execution upon non-compliance. The tenant's appeal to the Zurich Higher Court was rejected, and the tenant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting a suspension of the decision's enforcement. However, the Federal Tribunal noted that the monetary value of the dispute did not allow for a civil law appeal and required the tenant to substantiate any constitutional violations by the cantonal court. The tenant failed to adequately argue constitutional violations, leading the Federal Tribunal not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Eviction Appeal as Subsidiary Constitutional Complaint Lacking Substantiation: The tenant's appeal to the Zurich Higher Court was rejected, and the tenant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting a suspension of the decision's enforcement. However, the Federal Tribunal noted that the monetary value of the dispute did not allow for a civil law appeal and required the tenant to substantiate any constitutional violations by the cantonal court. The tenant failed to adequately argue constitutional violations, leading the Federal Tribunal not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zivilrechtsstreitigkeit Grundrechte Pflichtverletzung des Vermieters Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it failed to meet the required grounds for a constitutional complaint (Art. 117 BGG).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court fees in this instance.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ruled that the opposing party was not entitled to compensation for legal costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_33/2023

Urteil vom 15. Juni 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Nägeli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Mai 2023 (PF230022-O/U).

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. Februar 2023, den Geschäftsraum Nr. 33 im C.________ in U.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.

Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Mai 2023 nicht ein.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde und ersuchte gleichzeitig sinngemäss darum, es sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.

2. Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 10'800.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.

3. In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Die Beschwerdeführerin erhebt keine, jedenfalls keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts, mit denen sie sich in hinreichender Weise mit dessen Begründung auseinandersetzen und darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht verletzt haben soll, indem es gestützt darauf auf ihre Berufung nicht eintrat.

Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer