Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_33/2022 KI-generiert

Claim Dismissed for Insufficient Constitutional Justification in Legal Aid Appeal

Geschäftsnummer 4D_33/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual's request for free legal aid in a debt recovery case, which was denied by the district court in Lucerne. This decision was appealed by the individual, but the cantonal court of Lucerne dismissed the appeal on June 23, 2022. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision. The individual aimed to argue that constitutional rights were violated, however, it was determined that the individual did not adequately demonstrate this or raise any questions of significant legal importance, causing procedural issues with the appeal. Therefore, the tribunal found the appeal inadmissible due to insufficient justification regarding the alleged violation of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Claim Dismissed for Insufficient Constitutional Justification in Legal Aid Appeal: This decision was appealed by the individual, but the cantonal court of Lucerne dismissed the appeal on June 23, 2022. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision. The individual aimed to argue that constitutional rights were violated, however, it was determined that the individual did not adequately demonstrate this or raise any questions of significant legal importance, causing procedural issues with the appeal. Therefore, the tribunal found the appeal inadmissible due to insufficient justification regarding the alleged violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Nothilfe nach BV finanzielle Verhältnisse Beschwerdelegitimation richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to deny party compensation to the respondent.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_33/2022

Urteil vom 30. August 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Juni 2022 (1C 22 15/1U 22 7).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. Mai 2022 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern im Rahmen eines vom Beschwerdeführer angestrengten Forderungsprozesses dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Entscheid vom 23. Juni 2022 wies das Kantonsgericht Luzern eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 4. Mai 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Juni 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Juni 2022 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge zu seinen Lebensumständen und den angeblich verfügbaren Mitteln, nachdem er sich im kantonalen Verfahren nicht zur Mittellosigkeit geäussert hatte. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2022 erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 66 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann