Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_33/2018 KI-generiert

Claimant Seeks Reimbursement of Past Court Fees After Final Judgment

Geschäftsnummer 4D_33/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complaint regarding the refusal to refund a court fee paid by the complainant in a previous civil procedure against the respondent. The complainant had initially paid a deposit for costs related to a lawsuit, which was later dismissed, and sought the return of this deposit years later. However, the court indicated that after the judgment became final, the matter could only be revisited under specific revision circumstances, which the complainant did not pursue. The complainant subsequently filed a legal complaint citing a refusal of justice, but the higher court dismissed the complaint as unfounded, leading to the complainant's appeal to the Federal Tribunal. Ultimately, the appeal was not admitted due to insufficient justification and a lack of merits in the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Claimant Seeks Reimbursement of Past Court Fees After Final Judgment: The complainant had initially paid a deposit for costs related to a lawsuit, which was later dismissed, and sought the return of this deposit years later. However, the court indicated that after the judgment became final, the matter could only be revisited under specific revision circumstances, which the complainant did not pursue. The complainant subsequently filed a legal complaint citing a refusal of justice, but the higher court dismissed the complaint as unfounded, leading to the complainant's appeal to the Federal Tribunal. Ultimately, the appeal was not admitted due to insufficient justification and a lack of merits in the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverweigerung Kostenvorschuss Kostenersatz Zivilurteil Verpflichtung zur Geldzahlung verspätete Gebührenzahlung verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be heard due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not entitled to party compensation as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_33/2018

Urteil vom 30. Juli 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart, Postfach, Kirchgasse 48, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. April 2018 (RB180005-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 19. Juni 2012 für den Forderungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin am Bezirksgericht Zürich einen Kostenvorschuss von Fr. 5'200.-- leistete;

dass das Bezirksgericht mit Urteil vom 20. August 2013 die Klage des Beschwerdeführers abwies, die Entscheidgebühr auf Fr. 5'200.-- festsetzte und die Gerichtskosten aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss bezog;

dass dieses Urteil am 13. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist;

dass der Beschwerdeführer Ende November 2017 am Bezirksgericht Zürich die Rückerstattung seiner im obigen Verfahren einbezahlten Gerichtsgebühr über Fr. 5'200.-- verlangte;

dass die Geschäftsleitung des Bezirksgerichts den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 darauf hinwies, dass sich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils lediglich noch die Frage der Revision stellen könnte;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 explizit geltend machte, er wolle keine Revision des rechtskräftigen Urteils, sondern lediglich die Rückerstattung der von ihm einbezahlten Gerichtsgebühr;

dass die Zentralkanzlei des Bezirksgerichts mit Schreiben vom 15. Januar 2018 zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung nahm und unter anderem ausführte, dass die vom Beschwerdeführer thematisierte Kostenvorschusspflicht im genannten Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei, sodass darauf - sofern nicht die Voraussetzungen der Revision nach Art. 328 ff. ZPO gegeben seien -, nicht mehr zurückgekommen werden könne;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 18. Januar 2018 am Obergericht des Kantons Zürich sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde anhängig machte;

dass das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2018 als offensichtlich unbegründet abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 24. Mai 2018 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 118 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem er darin zwar eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte nach Art. 7, Art. 8 und Art. 9 BV beklagt, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger