Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_33/2013 KI-generiert

Failure to Address Cantonal Reasoning in Federal Eviction Appeal

Geschäftsnummer 4D_33/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a deportation request submitted by two opposing parties. The Regional Court had instructed the individual to respond to the request within a set timeframe, but the individual contested this decision. The Cantonal Court dismissed the complaint, stating that the individual's subsequent objections would not be considered in the appeal process. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not adequately address the prior court's considerations and ultimately decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Address Cantonal Reasoning in Federal Eviction Appeal: The Regional Court had instructed the individual to respond to the request within a set timeframe, but the individual contested this decision. The Cantonal Court dismissed the complaint, stating that the individual's subsequent objections would not be considered in the appeal process. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not adequately address the prior court's considerations and ultimately decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Ausweisung Verletzung von Parteirechten Ausweisungsverfahren Begründung Rüge verfassungsmässiger Rechte verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied by the Tribunal to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_33/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

B. und C. X.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 22. Mai 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegner am 12. April 2013 beim Regionalgericht Oberland ein Ausweisungsgesuch gegen den Beschwerdeführer einreichten;

dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 15. April 2013 festhielt, dass das Ausweisungsgesuch dem Beschwerdeführer zugestellt werde, und diesen aufforderte, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zum Gesuch samt allfälligen Beilagen einzureichen;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 25. April 2013 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anfocht;

dass das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2013 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass auf Rügen, welche der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen könne, im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten sei;

dass das Obergericht sodann in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung ein Exemplar des Exmissionsgesuchs mit allen Seiten erhalten habe;

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 10. Juni 2013 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Mai 2013 erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG );

dass die Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer gar nicht auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht, sondern Einwände gegen das Exmissionsgesuch vorbringt;

dass schliesslich nicht ersichtlich ist und in der Beschwerdeschrift auch nicht in verständlicher Weise dargelegt wird, inwiefern das Obergericht gegen Art. 7 und 13 BV verstossen haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin