Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_33/2011 KI-generiert

Petitioner's Nullity Appeal Dismissed for Unpaid Costs; Federal Complaint Rejected as Unsubstantiated and Vexatious.

Geschäftsnummer 4D_33/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the provision of free legal assistance and the dismissal of an appeal made by the appellant against a prior ruling that ordered him to pay a specified sum to the respondent. The lower court had denied the appellant's request for free legal assistance during the initial proceedings, stating that he had only submitted such a request after the decision was made. The appellant then filed a constitutional complaint, which the higher court ultimately rejected due to insufficient justification and lack of compelling legal grounds. Additionally, the respondent had been declared bankrupt, but this did not influence the proceedings against the appellant. The appeal was dismissed based on procedural grounds, and the appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Petitioner's Nullity Appeal Dismissed for Unpaid Costs; Federal Complaint Rejected as Unsubstantiated and Vexatious: The lower court had denied the appellant's request for free legal assistance during the initial proceedings, stating that he had only submitted such a request after the decision was made. The appellant then filed a constitutional complaint, which the higher court ultimately rejected due to insufficient justification and lack of compelling legal grounds. Additionally, the respondent had been declared bankrupt, but this did not influence the proceedings against the appellant. The appeal was dismissed based on procedural grounds, and the appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungsbefehl Nichtigkeitsbeschwerde ordentliches Verfahren Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision to not enter upon the appeal was made based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid for the federal court proceedings was denied because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant based on the final outcome.

Art. 68 Abs. 1 BGG

It was ruled that the respondent is not entitled to party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_33/2011

Urteil vom 30. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 7. April 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. November 2010 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 1'557.15 nebst Zins zu bezahlen, und die Gerichts- und Parteikosten dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. April 2011 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer trotz der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht bezahlt habe, wobei das Obergericht festhielt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gestanden sei, habe er doch erst mit der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde ein entsprechendes Gesuch gestellt;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 14. April 2011 Beschwerde erhob und für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen klar und präzise vorgebracht und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen bloss behauptet, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ohne substanziiert und mit erforderlichen Aktenhinweisen aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die gegenteilige tatsächliche Feststellung der Vorinstanz erfüllt sein sollen;

dass die Beschwerde auch im Übrigen keine rechtsgenügend begründeten Rügen enthält, in denen dargelegt würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll und inwiefern, indem sie auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Konkursamt Küsnacht mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mitteilte, über den Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Mai 2011 der Konkurs eröffnet worden, und dass das Konkursamt darum ersuchte, das Verfahren im Sinne von Art. 207 SchKG zu sistieren;

dass die Konkursmasse des Beschwerdegegners durch den vorliegenden Verfahrensabschluss durch Nichteintreten auf die Beschwerde wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen ohne Einladung des Beschwerdegegners zur Einreichung einer Beschwerdeantwort weder aktiv noch passiv berührt wird, so dass sich eine Einstellung des Verfahrens hier nicht rechtfertigt;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Konkursamt Küsnacht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer