Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_33/2010 KI-generiert

Dancer Wage Dispute with Documentary Evidence Doubts

Geschäftsnummer 4D_33/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an employee and an employer regarding a payment owed under a fixed-term employment contract. The employee, living in Ukraine, filed a lawsuit seeking payment for her net salary for May 2009, which the employer contested by claiming that the salary was paid in cash on a specific date in the presence of witnesses. However, the credibility of the witnesses and supporting evidence was questionable, leading the court to have significant doubts about the alleged cash payment. The initial ruling favored the employee, prompting the employer to appeal the decision, claiming unfair treatment regarding witness testimony. The appeal centered on whether the court's refusal to consider further witness testimony was justified and whether it violated the employer's right to a fair process.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dancer Wage Dispute with Documentary Evidence Doubts: The employee, living in Ukraine, filed a lawsuit seeking payment for her net salary for May 2009, which the employer contested by claiming that the salary was paid in cash on a specific date in the presence of witnesses. However, the credibility of the witnesses and supporting evidence was questionable, leading the court to have significant doubts about the alleged cash payment. The initial ruling favored the employee, prompting the employer to appeal the decision, claiming unfair treatment regarding witness testimony. The appeal centered on whether the court's refusal to consider further witness testimony was justified and whether it violated the employer's right to a fair process.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Zahlungsnachweis willkürliche Beweiswürdigung Beweislast Beweisübernahme Lohnfortzahlung unbezahlte Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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«…schüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 122 III 219 E. 3c, BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2, OGer ZH LA190022-O/U vom 17. April 2020 E. IV/4j, OGer ZH LA190039-O/U vom 29. Juni 2020 E.…»
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«…rer Beweise nicht mehr erschüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020, E. 4.3.3; BGE 122 III 219 E. 3c; BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010, E. 3.2; OGer ZH LA190022-O/U vom 17. 04.2020, E. IV/4; OGer ZH LA190039- O/U vom 29.06.2020, E. IV/…»
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«…schüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 122 III 219 E. 3c, BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2, OGer ZH LA190022-O/U vom 17. April 2020 E. IV/4j, OGer ZH LA190039-O/U vom 29. Juni 2020 E.…»
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«…schüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 122 III 219 E. 3c, BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2, OGer ZH LA190022-O/U vom 17. April 2020 E. IV/4j, OGer ZH LA190039-O/U vom 29. Juni 2020 E.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_33/2010

Urteil vom 13. April 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Bruno Aschwanden,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Lohnforderung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Landgerichtspräsidium Uri vom 18. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. Die in der Ukraine wohnhafte A.________ war gemäss einem befristeten Arbeitsvertrag für den Monat Mai 2009 in der Schweiz bei der X.________ GmbH als Tänzerin angestellt.

B. Am 8. September 2009 klagte A.________ (Klägerin) beim Landgerichtspräsidium Uri gegen die X.________ GmbH (Beklagte) auf Zahlung des für diese Zeit geschuldeten Nettolohns im Betrage von Fr. 2'316.25 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2009.

Die Beklagte wendete ein, ihr Geschäftsführer habe der Klägerin auf deren Ersuchen den Lohn am Nachmittag des 26. Mai 2009 im Büro in Anwesenheit von B.________ und C.________ in bar ausgezahlt und damit die Forderung getilgt.

Das Landgerichtspräsidium hat B.________, einen Angestellten des Büros, welches Tänzerinnen, so auch die Klägerin, vermittelt, als Zeugen befragt und seine Angaben wiedergegeben. Danach erinnerte sich der Zeuge nicht daran, die Klägerin je gesehen zu haben, da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vielen Tänzerinnen Lohn ausbezahlt habe. Der weitere von der Beklagten offerierte Zeuge C.________ leistete der Vorladung keine Folge. Er entschuldigte sich mit der Begründung, seine Arbeit sei ihm wichtiger als sich für die Beklagte als Zeuge zur Verfügung zu halten, wie das Landgerichtspräsidium festhielt. Dieses sah gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung davon ab, C.________ erneut vorzuladen.

Zu den eingereichten Akten führte das Landgerichtspräsidium aus, gemäss der Lohnabrechnung werde der Lohn auf das Postkonto der Klägerin eingezahlt. Das Exemplar der Beklagten enthalte jedoch nebst dem Hinweis auf die Zahlung auf das Postkonto unterhalb der Unterschrift der Klägerin einen handschriftlich vom Geschäftsführer der Beklagten angebrachten Vermerk "bar erhalten". Da nicht auszuschliessen sei, dass dieser Vermerk erst angefügt worden sei, nachdem die Klägerin die Lohnabrechnung bereits unterzeichnet hatte, blieben für das Landgerichtspräsidium nicht unerhebliche Zweifel an der behaupteten Barzahlung bestehen und war der der Beklagten obliegende Nachweis der Tilgung der Forderung der Arbeitnehmerin nicht erbracht. Das Landgerichtspräsidium hiess daher die Klage mit Entscheid vom 18. Januar 2010 gut.

C. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beklagte (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 18. Januar 2010 aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Klägerin (Beschwerdegegnerin) hat sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2. Die vorliegend zulässige Verfassungsbeschwerde ist den formellen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend zu begründen ( Art. 117 BGG ). Es ist demnach in der Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Denn das Bundesgericht prüft im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Ablehnung des Zeugen C.________ beruhe auf willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung und verletze daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses gewährt ihnen insbesondere das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel gehört zu werden ( BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2 ; 127 I 54 E. 2b S. 56; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis hindert freilich das Gericht nicht daran, das Beweisverfahren zu schliessen, wenn die Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ( BGE 124 I 208 E. 4a; 130 II 425 E. 2.1 S. 428, mit Hinweisen).

3.3 Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219 ; 129 I 8 E. 2.1 ; 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56). Dem kantonalen Gericht steht bei der Würdigung von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Beweiswürdigung ist daher nicht schon dann willkürlich, wenn vom Gericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern erst, wenn das Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen oder erhebliche Beweise ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40 ; 129 I 8 E. 2.1; 132 III 209 E. 2.1).

4.

4.1 Die Vorinstanz ging in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass sich C.________ als Zeuge kaum mehr zuverlässig an eine bestimmte Lohnzahlung würde erinnern können, die acht Monate zuvor an eine von vielen Tänzerinnen erfolgt sei. Dies begründete die Vorinstanz damit, dass auch C.________ für die Firma Royal arbeite, welche viele Tänzerinnen vermittle, es bei der Beschwerdeführerin nicht unüblich sei, den Tänzerinnen den Lohn durch den Geschäftsführer bar auszuzahlen und der Zeuge B.________ nicht einmal mehr sicher gewusst habe, ob er die Beschwerdegegnerin je gesehen habe.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält die Begründung der Verweigerung der Einvernahme C.________'s für "fadenscheinig". Dass sich ein Zeuge nicht an einen bestimmten Sachverhalt erinnern könne, bedeute nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht, dass sich auch andere Personen nicht daran zu erinnern vermöchten. Hinzu komme, dass der als Zeuge befragte B.________ sich in seiner Funktion als Geschäftsführer der Vermittlungsagentur vorwiegend um administrative Belange kümmere, wogegen C.________ als Aussendienstmitarbeiter den persönlichen Kontakt sowohl mit den Arbeitgebern als auch mit den zu vermittelnden Tänzerinnen pflege. Daher sei sehr wohl anzunehmen, dass C.________ sich an die geltend gemachte Barauszahlung erinnern würde.

4.3 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin Willkür bei der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen. Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass der Schluss der Vorinstanz, der angerufene Zeuge werde sich nicht an das behauptete Vorkommnis erinnern, nicht zwingend ist. Indessen ist an die bestehenden Ungereimtheiten hinsichtlich der vorliegenden Urkunden zu erinnern (fehlende Datierung; Unterschrift der Arbeitnehmerin deckt den nicht von ihrer Hand stammenden Barzahlungsvermerk nicht; dieser fehlt auf dem Exemplar der Arbeitnehmerin). Inwiefern eine zu Gunsten der Beschwerdeführerin lautende Aussage die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Version der Beschwerdeführerin hätte beseitigen können, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar und kommt insoweit ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Der angefochtene Entscheid hält somit jedenfalls im Ergebnis vor Verfassungsrecht stand.

5. Insgesamt erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Von der Zusprechung einer Entschädigung an die obsiegende Gegenpartei ist abzusehen, da sich diese nicht hat vernehmen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer