Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_33/2008 KI-generiert

Litigant's Supervisory Complaint Rejected Due to Lack of Standing and Insufficient Constitutional Argument

Geschäftsnummer 4D_33/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding procedural delays in an ongoing lawsuit against a company at the local court level. The complainant submitted a petition to a higher court, claiming that they were not allowed to represent themselves as they were being represented by a pro bono lawyer, whom they could not dismiss at will. The higher court rejected the complaint, stating that the individual's follow-up submission did not adequately meet the required legal standards for justification of the complaint. Consequently, the individual's case was not accepted for further consideration due to insufficient grounds, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Supervisory Complaint Rejected Due to Lack of Standing and Insufficient Constitutional Argument: The complainant submitted a petition to a higher court, claiming that they were not allowed to represent themselves as they were being represented by a pro bono lawyer, whom they could not dismiss at will. The higher court rejected the complaint, stating that the individual's follow-up submission did not adequately meet the required legal standards for justification of the complaint. Consequently, the individual's case was not accepted for further consideration due to insufficient grounds, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Beschwerdelegitimation Recht auf einen Verteidiger verfassungsmässige Anforderung hängiges Verfahren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_33/2008 /len

Urteil vom 14. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern,

Präsident der I. Kammer.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer, vom 28. Januar 2008.

In Erwägung,

dass vor dem Amtsgericht Luzern-Land ein Prozess zwischen der Beschwerdeführerin und der X.________ GmbH hängig ist;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2008 beim Obergericht des Kantons Luzern Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhob;

dass der Präsident der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern in seiner Rückweisungsverfügung vom 28. Januar 2008 festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Amtsgericht durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten sei, dem sie das Mandat nicht nach Belieben entziehen könne, weshalb sie immer noch amtlich vertreten und nicht berechtigt sei, selber mit Eingaben an das Gericht zu gelangen; die Aufsichtsbeschwerde werde daher wieder an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Februar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2008 "Einsprache" zu erheben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insoweit, als in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern bestimmte verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin